Oft wird die Frage gestellt, ob die Kosten für die Steuerstrafverteidigung wenigstens steuerlich geltend gemacht werden können.
Wie es in der Juristerei so schön heißt: Es kommt darauf an. Grundsätzlich können Verteidigungskosten als Werbungskosten (bei der Einkommensteuer) oder Betriebsausgaben (bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie bei der Gewerbesteuer) abzugsfähig sein, wenn sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Ein betrieblicher Zusammenhang besteht nur dann, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme(n): Strafverteidigungskosten in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuer sind stets privat veranlasst und damit nicht als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugsfähig (Hessisches Finanzgericht, 12.02.2014, 4 K 1757/11). Nicht betrieblich veranlasst ist zudem die Hinterziehung von Betriebssteuern (Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer), wenn betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet und damit dem Betrieb entzogen wurden (Bundesfinanzhof, 20.09.1989, X R 43/86; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 20.10.2020, 5 K 1613/17; Hessisches Finanzgericht, 12.02.2014, 4 K 1757/11).
Zudem sind Verteidigungskosten, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) stehen, keine außergewöhnlichen Belastungen.