Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 03.03.2015, Az. II R 30/13, dass eine leichtfertige Verletzung der Anzeigepflichten des Notars aus § 18 GrEStG nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre führt.

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