Das Hessische FG entschied mit Urteil vom 22.06.2017, Az. 10 K 833/15, dass ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld gemäß §§ 268ff. AO (Aufteilungsantrag) nicht zurück genommen werden kann.
Keine Rücknahme eines Aufteilungsantrags
von
Kategorie(n):
Schlagwörter:
Kontakt
Rico Deutschendorf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Kickerlingsberg 6, 04105 Leipzig
E-Mail: info@steueranwalt-leipzig.de
Telefon: 0341 58314225
Mobil: 0160 8293790
Schreibe einen Kommentar