Wer „schwarz“ (d. h. es wird keine Rechnung erteilt, um Steuern zu „sparen“) Handwerkerleistungen in Anspruch nimmt, muss neben einem Steuerstrafverfahren auch damit rechnen, dass er auf Schäden sitzen bleibt, falls die Handwerkerleistung mangelhaft war. Das hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 21.12.2012, Az. 1 U 105/11 (nicht rechtskräftig) entschieden. Ein solcher Vertrag sei insgesamt nichtig, weil eine solche Preisabrede gegen ein Verbotsgesetz (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG) verstoße und damit nichtig sei, so das OLG (Pressemitteilung vom 11.02.2013).
Fazit: Ohne Rechnung kann es erheblich teurer werden als mit Rechnung.
Update (30.08.2013): Mittlerweile hat der BGH die Entscheidung des OLG bestätigt (BGH, Urt. v. 01.08.2013, VII ZR 6/13).
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht