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Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Beraterwechsel

Das FG Köln entschied mit Beschluss vom 07.08.2012, Az. 10 Ko 2683/11, dass die Geschäftsgebühr für das Einspruchsverfahren nicht auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Klageverfahrens angerechnet wird, wenn der Steuerpflichtige vor Gericht von einem anderen Berater vertreten wird als im Einspruchsverfahren. Im Streitfall trat im Einspruchsverfahren ein Steuerberater auf, das Klageverfahren führte ein Rechtsanwalt.

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