Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urt. v. 21.02.2013, Az. C-104/12, entschieden, dass einer GmbH kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten zusteht, die in einem Strafverfahren gegen ihren Geschäftsführer entstanden sind.
Der EuGH führt dazu aus:
Im vorliegenden Fall eröffnen die Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer.
Im Streitfall (vereinfacht) hatten die Verteidiger Honorarvereinbarungen mit der GmbH und deren Geschäftsführer abgeschlossen. Die Anwaltsrechnung wurde an die GmbH gestellt. Daraus zog die GmbH die Vorsteuer. Zu Unrecht, meint der EuGH. Der Bundesfinanzhof (BFH), der das entsprechende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hatte, wird sich dieser Rechtsauffassung anschließen.
Tipp: Gleichwohl können – bei beruflicher Veranlassung – die Strafverteidigerkosten beim Geschäftsführer Werbungskosten im Rahmen seiner Geschäftsführereinkünfte sein.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht