Nach dem neuen § 261 StGB (m. W. v. 18.03.2021) kann Vortat einer Geldwäsche jede rechtswidrige Tat sein, daher auch jede „einfache“ Steuerhinterziehung. § 261 Abs. 1 StGB alte Fassung setzte noch voraus, dass die Steuerhinterziehung gewerbs- oder bandenmäßig begangen wurde.
Allerdings sind nach der Neufassung von § 261 Abs. 1 StGB „die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen“ (vgl. § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a. F.) kein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche mehr, weil die Neufassung die ersparten Aufwendungen nicht mehr ausdrücklich erwähnt (OLG Saarbrücken, 26.05.2021, 4 Ws 53/21).
Gemäß § 31b Abs. 2 AO sind Finanzbehörden verpflichtet, Geldwäsche-Sachverhalte an die sog. Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden, „unabhängig von deren Höhe.“