Bestimmte IT-Fachleute sind Freiberufler

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 3 Urteilen vom 22.09.2009 entschieden, dass bestimmte IT-Fachleute als Freiberufler und nicht als Gewerbetreibende anzusehen sind.

So könne ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut (Az. VIII R 63/06) oder als Leiter von IT-Projekten tätig ist (Az. VIII R 79/06). Auch ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik könne einen freien Beruf ausüben (Az. VIII R 31/07).

Wesentlicher Grund für den Streit darüber, ob freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte vorliegen: Freiberufler sind mit ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit – anders als Gewerbetreibende – nicht gewerbesteuerpflichtig.

@ BFH, Urteil vom 22.09.2009, VIII R 63/06

@ BFH, Urteil vom 22.09.2009, VIII R 79/06

@ BFH, Urteil vom 22.09.2009, VIII R 31/07

Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 497; 2010, 499 und 2010, 500

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

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