Höhe der Aussetzungszinsen: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Auch wenn man Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt, wird die Steuer fällig und kann vollstreckt werden. Das kann nur durch einen (erfolgreichen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) verhindert werden. Dadurch ist es dem Finanzamt – vorläufig – verwehrt, die Steuern geltend zu machen oder zu vollstrecken.

AdV-Zinsen

Haben später der Einspruch oder eine Klage zum Finanzgericht ganz oder teilweise keinen Erfolg, z. B. nach rechtskräftiger Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht, dann stellt sich die Frage, ob man dem Finanzamt für die Dauer der Aussetzung Zinsen zahlen muss.

Diese Frage beantwortet § 237 AO. Nach dieser Vorschrift fallen Zinsen (AdV-Zinsen) auf den ausgesetzten Steuerbetrag an (6 % pro Jahr, § 238 Abs. 1 AO). Nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) gilt gemäß § 238 Abs. 1a AO ein besonderer Zinssatz von 1,8 % pro Jahr.

Verfassungsrechtliche Bedenken?

In seiner Zinsentscheidung vom 08.07.2021 lehnte das BVerfG eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf AdV-Zinsen ab.

In einer Entscheidung vom 08.03.2023 verneinte das Finanzgericht Münster, Az. 6 K 2094/22 E, ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der AdV-Zinsen. Das Finanzgericht ließ die Revision zum BFH zu, die auch eingelegt wurde (Az. EIN 298/23).

Praxis-Tipp

AdV-Zinsen werden durch einen Zinsbescheid festgesetzt. Dagegen sollte Einspruch eingelegt und unter Verweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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