Erlass einer Prüfungsanordnung unterliegt Willkür- und Schikaneverbot

Ein abenteuerlicher Sachverhalt: Beim Kläger, einem Rechtsanwalt, wurde eine Betriebsprüfung angeordnet. Vor dem Finanzgericht machte der Kläger u. a. geltend, dass die gegen ihn ergangene Prüfungsanordnung von leitenden Beamten der Finanzverwaltung willkürlich und aus sachfremden Erwägungen veranlasst worden sein soll. Er vertrete nämlich seit Jahren einen Beamten der Finanzverwaltung wegen behördeninternen Mobbings. Die Betriebsprüfung sei nur aufgrund der bestehenden Differenzen zwischen seinem Mandanten und der Finanzverwaltung angeordnet worden.

Die Anordnung der Betriebsprüfung habe zudem in einem zeitlichen Zusammenhang mit zwei vom Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses für berechtigt erachteten Petitionen gestanden, die zwei weitere vom Kläger vertretene Angehörige des Finanzamts … wegen Mobbingvorwürfen gegen den (damaligen) Vorsteher jenes Finanzamts eingereicht hätten. Zeitlich parallel zu diesen Vorgängen hätten leitende Beamte der Landesregierung „Tiefenprüfungen“ bei zwei Angehörigen des Petitionsausschusses veranlasst. Auch der Vorsitzende des Ausschusses sei offenbar geprüft worden und habe in einer Ausschusssitzung geäußert, dass es bereits statistisch kein Zufall sein könne, dass ausgerechnet die beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten, der Rechtsanwalt der drei Petenten und der Ausschussvorsitzende zeitgleich steuerlichen Überprüfungen unterzogen worden seien.

Der Kläger trug hierzu substantiiert vor und stellte entsprechende Beweisanträge, die vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg allerdings übergangen wurden:

Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch im Sinne eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen das Willkür- und Schikaneverbot lägen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Es habe deshalb nicht der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen bedurft, insbesondere nicht zu der Frage, ob der zuständige Sachbearbeiter des Veranlagungsplatzes aufgrund einer Weisung „von oben“ gehandelt habe.

Das sah der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 28.09.2011, VIII R 8/09) nach einer Revision des Klägers anders und verwies die Sache mit deutlichen Worten zur erneuten Entscheidung zurück ans Finanzgericht:

Das FG hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme zum Zustandekommen der strittigen Prüfungsanordnung durchzuführen. …

… Aus dem Gesetz wie auch aus der BpO als allgemeiner – die Behörden bindende und von den Gerichten zu beachtende – Verwaltungsrichtlinie ist damit zu entnehmen, dass die Entscheidung, eine Außenprüfung vorzunehmen, sich nur von der für geboten erachteten Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse leiten lassen darf. Daraus folgt, dass das Auswahlermessen des Finanzamts bei Anordnung einer Außenprüfung jedenfalls seine Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot findet …

Im Streitfall ist die Behauptung des Klägers, das FA habe bei Erlass der Prüfungsanordnung gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen, nach seinen umfänglichen, konkretisierten Ausführungen zu tatsächlichen Besonderheiten nicht von der Hand zu weisen.

… Auch wenn eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich ohne weitere Begründung ermessensfehlerfrei angeordnet werden kann …, kann die Anordnung nach dem zuvor Gesagten im Einzelfall gleichwohl ermessensfehlerhaft sein, wenn sich nämlich das FA maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten lässt und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund tritt.

Deshalb kommt es im Streitfall entscheidungserheblich auf die Frage an, ob das FA die Außenprüfung beim Kläger aus sachfremden Erwägungen angeordnet hat. Das FG hätte den Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufklären müssen …

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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