Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die – für den Steuerpflichtigen günstige – Rücknahme eines Einspruchs nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und vom Finanzamt nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden könne. Das Institut von Treu und Glauben habe nicht die Funktion, verfahrensmäßige Fehler des Finanzamtes aufzufangen.
@ BFH, Urteil vom 05.11.2009, IV R 40/07
Fundstelle(n): BStBl II 2010, 720
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht