Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass sich die Erstattung von in der DDR gezahlten Steuern, deren Rechtsgrund durch Aufhebung des als rechtsstaatswidrig erkannten Verwaltungsakts entfallen ist, nicht nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) richtet. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließe die Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG auf die Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen steuerrechtlichen Entscheidungen nicht aus.
@ BFH, Urteil vom 17.02.2010, VII R 41/08
Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 967
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht