Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Verfahrens-/Prozessrecht

  • 8. Leipziger Steuerfachtag

    Am 21.09.2013 nahm ich am „8. Leipziger Steuerfachtag“ teil. Themen des Seminars:

    • Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht
    • Die Betriebsaufspaltung – Gestaltungsmodell für den Mittelstand?
    • Aktuelles zum Vorsteuerabzug
    • Aktuelle Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Rechnungslegung durch Gutschrift
    • Kolloquium zum finanzgerichtlichen Verfahren

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  • Verzinsung bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages

    Die Rückgängigmachung einer Gewinnminderung, die auf der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages beruht, führt im Regelfall zu einer Steuernachforderung, die vom Steuerpflichtigen zu verzinsen ist. Streitig war bisher, wann der Zinslauf beginnt. (mehr …)

  • Prozesszinsen auch bei unwirksamer Steuerfestsetzung

    Wenn das Finanzamt vor dem Finanzgericht verliert und der Kläger eine Steuererstattung erhält, muss das Finanzamt nicht nur die Kosten des Verfahrens tragen. Die Steuererstattung ist von der Klageerhebung bis zur Auszahlung vom Finanzamt zu verzinsen (so genannte Prozesszinsen). Der Antrag auf Festsetzung der Prozesszinsen ist beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt erlässt dann einen Zinsbescheid.

    Ein Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen besteht auch dann, wenn ein unwirksamer Steuerbescheid vom Gericht aufgehoben wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 20/11). Im Streitfall wurde der angegriffene Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben und war deshalb unwirksam.

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  • Hinzuziehung eines Bevollmächtigten – Antrag in der Revision unzulässig

    Wenn das Finanzamt vor dem Finanzgericht unterliegt, muss es die Kosten des Verfahrens tragen. Dazu gehören auch die Beraterkosten für das Einspruchsverfahren, wenn das Gericht die Hinzuziehung des Beraters für notwendig erklärt.

    Dieser Antrag muss vor dem Finanzgericht gestellt werden, da er sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört. Im Revisionsverfahren ist er unzulässig. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.02.2013, Az. IX R 7/10, klargestellt und damit seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

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  • Nachträglicher Vorläufigkeitsvermerk im Einspruchsverfahren – Verfassungsbeschwerde anhängig

    Gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.01.2013, X R 32/08, ist unter dem Az. 1 BvR 1462/13 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Themen:

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk – Rechtsschutz – Voraussetzungen für Eintritt und Beendigung der Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 AO – Unterlassene Anhörung des Steuerpflichtigen nach Wegfall des Ruhensgrundes – Verfassungskonforme Auslegung einer Steuerrechtsnorm – Änderung von Steuerbescheiden durch Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken als Teilabhilfe im Einspruchsverfahren – Umfang von Vorläufigkeitsvermerken – Abzug von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung

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  • Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Beraterwechsel

    Das FG Köln entschied mit Beschluss vom 07.08.2012, Az. 10 Ko 2683/11, dass die Geschäftsgebühr für das Einspruchsverfahren nicht auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Klageverfahrens angerechnet wird, wenn der Steuerpflichtige vor Gericht von einem anderen Berater vertreten wird als im Einspruchsverfahren. Im Streitfall trat im Einspruchsverfahren ein Steuerberater auf, das Klageverfahren führte ein Rechtsanwalt.

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  • Seminar zum Einspruchsverfahren

    Am 29.08.2013 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Aktuelle Entwicklungen im Einspruchsverfahren und bei den Korrekturvorschriften“ teil.

    Themen des Seminars:

    • Strategien und Taktik im Einspruchsverfahren
    • Aufklärung streitiger Sachverhalte im Einspruchsverfahren: Beweiserhebung und Beweismittel, Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten durch sachgerechte Beweisanträge
    • Einschränkungen der Überprüfungs- und Ermittlungspflichten des Finanzamts
    • Besonderheiten des Einspruchsverfahrens gegen Haftungs- und Duldungsbescheide
    • Verfahrensrechtliche Fragen zum Einspruchsverfahren in der Insolvenz
    • Besonderheiten des Einspruchs bei schwebenden Steuerstrafverfahren
    • Kosten des Einspruchsverfahrens, Amtshaftung bei erfolgreichen Einspruchsverfahren
    • Aktuelle BFH- und FG-Rechtsprechung
    • Änderungen im AEAO zum Einspruchsverfahren nach §§ 346 ff AEAO
    • Neues zu den Merkmalen der „ähnlichen“ offenbaren Unrichtigkeit in § 129 AO
    • Zum „groben Verschulden“ und zu den Ermittlungspflichten in § 173 AO
    • Spezialfragen zur Korrektur bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen nach § 174 AO
    • Problemfelder bei der Berichtigung materieller Fehler nach § 177 AO (Fehlerkompensation)

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  • ElsterFormular muss sorgfältig ausgefüllt werden

    Wer seine Einkommensteuererklärung mittels des elektronischen Steuererklärungsprogramms der Finanzverwaltung (ElsterFormular) erstellt, muss sorgfältig vorgehen. Insbesondere müssen im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Fragen beantwortet und dem Steuererklärungsformular beigefügte Erläuterungen mit Sorgfalt gelesen und beachtet werden (BFH, Urt. v. 20.3.2013, Az. VI R 5/11). (mehr …)

  • Veruntreute Geldbeträge kein Arbeitslohn

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 38/11, entschieden, dass Geldbeträge, die ein Arbeitnehmer zulasten seines Arbeitgebers veruntreut, keinen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG darstellen. (mehr …)

  • Akteneinsicht beim Finanzamt zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 06.12.2012, Az. 4 LB 11/12, entschieden, dass das Finanzamt einem Steuerpflichtigen Akteneinsicht in seine Steuerakten nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dadurch eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden soll.

  • Öffentlich zugestellter Haftungsbescheid nichtig

    Bereits an anderer Stelle berichtete ich über die Tücken der öffentlichen Zustellung. Diesmal zog allerdings das Finanzamt den Kürzeren.

    Ausgangspunkt: Kontenpfändung

    Der Fall: Ende 2011 pfändete das Finanzamt das Konto meines Mandanten. Grundlage der Pfändung sollte laut Finanzamt ein Haftungsbescheid aus dem Jahr 2007 sein. Ein solcher Haftungsbescheid war meinem Mandanten jedoch nicht bekannt. Im weiteren Verfahren stellte sich dann heraus, dass das Finanzamt den Haftungsbescheid öffentlich zugestellt hatte. Kein Wunder also, dass mein Mandant hiervon nichts wusste. Wer liest schon die Aushänge im Finanzamt?

    Haftungsbescheid öffentlich zugestellt

    Daraufhin legte ich für meinen Mandanten Einspruch ein und beantragte u. a. festzustellen, dass der Haftungsbescheid aus dem Jahr 2007 mangels wirksamer Bekanntgabe nichtig sei. In der Folgezeit entbrannte mit dem Finanzamt ein zäher Streit darüber, ob die öffentliche Zustellung zulässig war oder nicht. Nach meiner Auffassung hatte das Finanzamt seine Ermittlungspflichten verletzt und hätte deshalb nicht öffentlich zustellen dürfen.

    Erfolg (erst) vor dem Finanzgericht

    Da das Finanzamt außergerichtlich nicht einlenkte, war schließlich der Gang zum Sächsischen Finanzgericht (SächsFG) erforderlich. Dort stellte ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, nachdem das Finanzamt einen solchen abgelehnt hatte. Im laufenden Verfahren ruderte das Finanzamt zurück und erließ einen Bescheid, wonach der Haftungsbescheid aus 2007 nichtig ist.

    Damit erledigte sich der Rechtsstreit und das SächsFG sprach aus, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Beschluss vom 21.01.2013, Az. 8 V 1411/12). Ein neuer Haftungsbescheid konnte übrigens nicht erlassen werden, da mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

  • Geschäftsstand beim Bundesfinanzhof

    Der Bundesfinanzhof (BFH) berichtet für das Jahr 2012 in einer Pressemitteilung vom 05.06.2013 zum Stand der anhängigen Verfahren, zu Neueingängen, Erledigungen, zur durchschnittlichen Verfahrensdauer sowie zu den durchschnittlichen Erfolgsaussichten der Verfahren vor dem BFH.

    Der Prozentsatz der zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidungen liegt im Berichtsjahr – bezogen auf alle Verfahren – mit 17,6 % etwas unter dem Vorjahresergebnis (20,5 %). Betrachtet man alleine die Revisionen, liegt der Erfolgsanteil der Steuerpflichtigen bei 41,7 % (42,9 % in 2011); bei den Nichtzulassungsbeschwerden sind es 12 % (15 % in 2011).

    Fazit: Der Streit bis „ganz oben“ lohnt sich in vielen Fällen.

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