Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Steuerstrafverfahren

  • „Steuerstrafverteidigung“ – Vortrag am 11.12.2020 in Berlin

    Am 11.12.2020 hielt ich in Berlin einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Steuerstrafverteidigung“ – Vortrag am 23.10.2020 in Leinfelden-Echterdingen/Stuttgart

    Am 23.10.2020 hielt ich in Leinfelden-Echterdingen bei Stuttgart einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Das Mandat im Steuerstrafrecht“ – Vortrag am 07.09.2020 in Bochum

    Am 07.09.2020 hielt ich in Bochum einen 5stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI). Der Vortrag war ein Seminar für die Anwaltsfortbildung.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Frankfurt/Main

    Am 03.09.2020 hielt ich in Frankfurt/Main einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverfahren
    E. Rechtsmittel
    F. Vermögensabschöpfung
    G. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Untätigkeit der Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren schadet

    In den letzten Monaten wurde ich mehrmals mit folgender Situation konfrontiert: Neumandanten, gegen die wegen Steuerhinterziehung ermittelt wurde, kamen mit einem Strafbefehl zu mir, beantragt von der BuStra / StraBu und erlassen vom Amtsgericht. Die Mandanten hatten im Ermittlungsverfahren (1) entweder keinen Verteidiger, vielleicht, um vermeintlich Kosten zu sparen, vielleicht unter der irrigen Annahme, man werde schon selbst mit der BuStra / StraBu zurecht kommen. Oder – was noch schlimmer ist – (2) sie hatten einen Verteidiger, der aber mit Ausnahme eines Akteneinsichtsantrags keinerlei weitere Verteidigungsaktivitäten unternommen hat.

    Es handelte sich jeweils um Fälle, in denen die vorgeworfene Steuerverkürzung unterhalb 50.000 € lag. Fälle also, die grundsätzlich geeignet waren, durch Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zu beenden. Ohne Strafbefehl oder Anklage und mithin ohne eine strafrechtliche Verurteilung. Durch den Strafbefehl lagen die Fälle jetzt bei Gericht und es war zu überlegen, ob innerhalb der zweiwöchigen Frist Einspruch einzulegen ist oder nicht. Teilweise hatten die Mandanten auch schon selbst Einspruch eingelegt.

    Lohnt sich das auch dann, wenn der Tatvorwurf berechtigt ist?

    Nach meiner Erfahrung eindeutig JA. Auch im gerichtlichen Verfahren lässt sich noch eine Einstellung des Verfahrens erreichen, auch wenn der Begründungsaufwand jetzt im Regelfall höher sein wird als im Ermittlungsverfahren. Ein gutes Argument ist immer, dass die strafbefangenen Steuern inzwischen nachgezahlt wurden und das Strafregister bisher „sauber“ ist. Gerade bei „Ersttätern“ und nachgezahlten Steuern sind die Gerichte offen für eine Verfahrenseinstellung. Es besteht also immer die realistische Chance, noch „mit einem blauen Auge“ und ohne (Vor-)Strafe davon zu kommen.

    ► Praxis-Tipp

    In steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren führt Untätigkeit der Verteidigung häufig dazu, dass die BuStra / StraBu oder die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellt, obwohl es sich um Steuerverkürzungen handelt, die man üblicherweise nach § 153a StPO erledigen kann. Dann wird es mit § 153a StPO vor Gericht nicht aussichtslos, aber jedenfalls komplizierter und teurer.

    Hier sollte man nicht an der falschen Stelle „sparen“, sondern schon im Ermittlungsverfahren tätig werden, um auf eine Einstellung nach § 153a StPO hinzuwirken. Denn die Anregeung, das Verfahren nach § 153a StPO zu beenden, kommt normalerweise nicht von der BuStra / StraBu oder Staatsanwaltschaft. Da muss man als Verteidiger aktiv werden.

    Abschließender Hinweis auf § 406 Abs. 1 AO: Wenn Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wurde, wird die Staatsanwaltschaft zuständig und die BuStra / StraBu hat „nichts mehr zu sagen.“ Es gibt immer wieder Fälle, da weigert sich die BuStra / StraBu, einer Einstellung des Verfahrens zuzustimmen, wohingegen die Staatsanwaltschaft nicht abgeneigt ist. Dann ist allein das Votum der Staatsanwaltschaft maßgeblich.

  • „Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Leinfelden-Echterdingen/Stuttgart

    Am 25.06. und am 26.06.2020 hielt ich in Leinfelden-Echterdingen bei Stuttgart jeweils einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht.

    Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverfahren
    E. Rechtsmittel
    F. Vermögensabschöpfung
    G. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • AStBV (St) 2020

    Wer sich mit Steuerstrafverteidigung befasst, kommt an den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), kurz: AStBV (St), nicht vorbei. Dabei handelt es sich – wie die RiStBV – um eine Verwaltungsvorschrift, die grundsätzlich keine Außenwirkung hat.

    Die AStBV (St) enthalten insbesondere die Auffassung der Finanzverwaltung bei streitigen Rechtsfragen zum Steuerstrafrecht, gelten nur für das Steuerstrafverfahren und sind für alle BuStra-/StraBu- und Steufa-Bediensteten verbindlich. Daraus kann sich i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Für die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sind die AStBV (St) dagegen nicht verbindlich.

    Die AStBV (St) werden regelmäßig aktualisiert und neu veröffentlicht. Seit 01.01.2020 gelten die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2020 (BStBl. I 2019, 1142).

  • Steuerhinterziehung: Berufsgerichtliches Verfahren gegen Steuerberater eingestellt

    Meinen Mandanten, ein Steuerberater, verteidigte ich zunächst in einem Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht. Ihm wurde vorgeworfen, Scheinrechnungen über Steuerberaterleistungen erstellt zu haben. Dadurch habe dessen Mandant zu Unrecht die Vorsteuer aus den Scheinreichnungen gezogen. Zudem habe mein Mandant die von ihm selbst nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Beträge nicht angemeldet.

    Mein Mandant wies den Tatvorworf zurück. Das Steuerstrafverfahren wurde dann gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO „geräuschlos“ eingestellt.

    Parallel wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren regte ich an, das Verfahren ebenfalls einzustellen. Trotz einer Erinnerung keine Reaktion der Generalstaatsanwaltschaft. Stattdessen erhielt mein Mandant eine beim Landgericht eingereichte Anschuldigungsschrift, die auf das Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht Bezug nahm.

    Hierzu nahm ich für meinen Mandanten Stellung. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Steuerstrafverfahren seien lückenhaft und widersprüchlich, so dass (umfangreiche) Nachermittlungen stattfinden müssten. Hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts finde bei meinem Mandanten zudem eine Betriebsprüfung statt, die derzeit trotz des beträchtlichen Zeitablaufs – die Prüfungsanordnung sei aus 2015 – noch immer nicht abgeschlossen sei und in deren Rahmen auch die zugrunde liegende umsatzsteuerrechtliche Problematik überprüft werde. Der Abschluss der Betriebsprüfung und eines etwaigen daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens sei zeitlich nicht absehbar.

    Daher regte ich nochmals die Verfahrenseinstellung nach §§ 153 StBerG, 153a StPO an. Dem stimmten jetzt sowohl das Landgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft zu.

    Warum nicht gleich so?

  • Skript: „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“

    Bedingt durch „Corona“ fallen derzeit reihenweise Präsenz-Seminare ins Wasser. Zum Teil stellen die Anbieter verstärkt auf Online-Seminare um.

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht habe ich ein Skript zum Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“ erstellt, das ich fortlaufend aktualisiere. Hier können Sie kostenfrei eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis herunterladen (Stand: 1/2020).

    Siehe auch: Skripten