Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Steuerstrafrecht

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Leipzig

    Am 08.11.2019 hielt ich in Leipzig einen 7,5stündigen Vortrag zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für ARBER|seminare.

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Stuttgart

    Am 17.10.2019 hielt ich in Stuttgart einen 7,5stündigen Vortrag zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für ARBER|seminare.

  • Fachanwaltsfortbildung: Fortbildungsnachweise nicht doppelt anrechenbar

    Jeder Fachanwalt ist gesetzlich verpflichtet, sich auf seinem Rechtsgebiet im Umfang von 15 Stunden jährlich fortzubilden. Trägt man zwei Fachanwaltstitel, dann im Umfang von jeweils 15 Stunden – also insgesamt 30 Stunden – jährlich. Es gibt auch Kollegen, die tragen drei Fachanwaltstitel, mithin beträgt deren Fortbildungspflicht insgesamt 45 Stunden pro Jahr.

    Nach einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Celle vom 12.11.2018, AGH 13/18 (II 12/12), AGH 13/18, kann ein Fortbildungsnachweis, der grundsätzlich für zwei Fachgebiete geeignet ist, nicht gleichzeitig auf die Fortbildungspflicht für zwei bestehende Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden. Im Streitfall hatte der Anwaltskollege beantragt, eine 5stündige Fortbildung sowohl für das Fachgebiet Vergaberecht als auch für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht anzuerkennen. Das hatte ihm die zuständige Rechtsanwaltskammer verwehrt. Zu Recht, so der Anwaltsgerichtshof.

    Das gleiche würde auch bei einer Fortbildungsveranstaltung im Steuerstrafrecht gelten: Entweder ist die Fortbildung im Fachgebiet Steuerrecht oder im Fachgebiet Strafrecht anzuerkennen. Möglich ist auch eine Aufteilung, z. B. könnte man eine 8stündige Fortbildung zum Steuerstrafrecht zu 4 Stunden auf Steuerrecht und zu 4 Stunden auf Strafrecht verteilen.

     

  • Seminar zum Steuerverfahrens- und Steuerstrafrecht

    Am 21.09.2018 nahm ich am 13. Leipziger Steuerfachtag mit folgenden Seminarinhalten teil:

    • Aktuelles Verfahrensrecht – ausgewählte Probleme des Korrekturverfahrens
    • Die digitale Betriebsprüfung
    • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht
  • Steuerstrafrecht: Vortrag in Maintal (Fankfurt/Main)

    Am 21.06.2018 hielt ich in Maintal (Frankfurt/Main) einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

    Folien zum Download (PDF)

  • Vortrag zum Steuerstrafrecht

    Am 10.09.2014 nahm ich am Vortrag „Aktuelle Entwicklungen im Steuerstrafrecht“ teil. Einen wesentlichen Teil nahmen die geplanten Änderungen bei der Selbstanzeige ein.

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  • 8. Leipziger Steuerfachtag

    Am 21.09.2013 nahm ich am „8. Leipziger Steuerfachtag“ teil. Themen des Seminars:

    • Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht
    • Die Betriebsaufspaltung – Gestaltungsmodell für den Mittelstand?
    • Aktuelles zum Vorsteuerabzug
    • Aktuelle Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Rechnungslegung durch Gutschrift
    • Kolloquium zum finanzgerichtlichen Verfahren

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  • Verzögerungsrüge – Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer

    Seit Anfang Dezember 2011 kann die überlange (unangemessene) Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren und (steuer-)strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit einem speziellen Rechtsbehelf – der Verzögerungsrüge – angegriffen werden. Rechtsgrundlage sind §§ 198ff. GVG, die über § 155 FGO auch im Finanzgerichtsprozess anzuwenden sind.

    Die Vorschrift birgt Stoff für Streit, denn gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG richtet sich die

    … Angemessenheit der Verfahrensdauer … nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

    Rechtsfolge der „unangemessenen“ Verfahrensdauer ist eine „angemessene“ Entschädigung. Für Schäden, die keine Vermögensschäden sind (immaterielle Schäden) beträgt die Entschädigung 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verzögerungsrüge auch erhoben wurde. Die Entschädigung muss sodann mittels Klage beim Entschädigungsgericht geltend gemacht werden.

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  • Bloßer Verweis auf CD-ROM mit Videoaufzeichnungen im Strafurteil

    Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren verurteilt wird, muss das Urteil verschiedenen gesetzlichen Vorgaben genügen. Insbesondere müssen gemäß § 267 Abs. 1 StPO

    die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

    Der Bundesgerichtshof musste sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 02.11.2011, Az. 2 StR 332/11) damit auseinanderzusetzen, ob in einem Strafurteil zu den Einzelheiten einer Videoaufzeichnung lapidar auf die bei den Gerichtsakten befindliche CD-ROM verwiesen werden durfte, auf der die Videoaufzeichnung gespeichert war. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint.

    In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO … Selbst wenn man von dem Begriff [gemeint sind „Abbildungen“, Anm. d. Verf.] … grundsätzlich auch Filme umfasst sieht …, setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen.

    Somit war die Videoaufzeichnung nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden, was grundsätzlich einen Revisionsgrund darstellt.

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  • Selbstanzeigen mit geringfügigen Abweichungen

    Bei einer Selbstanzeige gemäß § 371 AO müssen gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden, ansonsten tritt keine Straffreiheit wegen dieser Steuerstraftaten ein. Geringfügige Abweichungen („Bagatellabweichungen“) vom „vollen Umfang“ sollen die Selbstanzeige aber nicht unwirksam machen. (mehr …)