Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Steuerfahndung

  • Steuerfahndungs-Statistik 2021 (Sachsen): „Steuerschaden von 88 Millionen Euro“

    Die sächsische Finanzverwaltung hat die Steuerfahndungs-Statistik für 2021 veröffentlicht. Demnach sei 2021 von den drei Steufa-Stellen in Sachsen (Finanzämter Leipzig II, Chemnitz-Süd und Dresden-Nord) ein Steuerschaden von insgesamt 88 Millionen Euro aufgedeckt worden. Das größte Mehrergebnis entfalle auf die Umsatzsteuer (55 Millionen Euro).

    Apropos „Mehrergebnis“: Die Aussagekraft der Zahlen ist mit Vorsicht zu genießen. Offensichtlich fließen dort (nur) die ursprünglichen Feststellungen der Fahndungsprüfung ein. Jeder Berater, der auf diesem Gebiet tätig ist, weiß aber, dass sich später im Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren die Feststellungen der Steufa deutlich reduzieren können, insbesondere in Schätzungsfällen. Das spiegelt sich aber nicht in der Statistik wider.

    Nach der Fahndungsprüfung ist vor dem Rechtsbehelfsverfahren!

  • Steuerfahndungs-Statistik 2022 (Sachsen): „122 Millionen Euro Steuerschaden“

    Die sächsische Finanzverwaltung hat die Steuerfahndungs-Statistik für 2022 veröffentlicht. Demnach sei 2022 von den drei Steufa-Stellen in Sachsen (Finanzämter Leipzig II, Chemnitz-Süd und Dresden-Nord) ein Steuerschaden von insgesamt 122 Millionen Euro aufgedeckt worden. Vor allem im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen und Kryptowährungen komme es vermehrt zu Steuerhinterziehungen.

    Praxis-Tipp

    Apropos „Steuerschaden“: Die angegebenen 122 Millionen Euro sind mit Vorsicht zu genießen. Dort fließen (nur) die ursprünglichen Feststellungen der Fahndungsprüfung ein. Jeder Berater, der auf diesem Gebiet tätig ist, weiß aber, dass sich später im Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren die Feststellungen der Steufa deutlich reduzieren können, insbesondere in Schätzungsfällen. Das spiegelt sich aber nicht in der Statistik wider. Nach der Fahndungsprüfung ist also vor dem Rechtsbehelfsverfahren.

    Trotzdem „spielt die Musik“ normalerweise bei den Feststellungen der Steufahndungsstelle, die später im Fahndungsprüfungsbericht zusammengefasst werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Gespräche (ggf. auch Verständigungsversuche) des Verteidigers mit dem Fahndungsprüfer sind meist sinnvoll.

  • BFH: Bloße Bezugnahme auf Steuerfahndungsbericht genügt nicht

    Einige steuerrechtliche Normen setzen voraus, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde.

    Beispielsweise beträgt die Festsetzungsverjährung im Grundsatz vier Jahre, jedoch zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen wurden (§ 169 Abs. 2 S. 1 und 2 AO). Wer eine Steuerhinterziehung begangen oder daran teilgenommen hat (Anstifter oder Gehilfe), haftet nach § 71 AO neben dem Steuerschuldner für die verkürzten Steuern. Und gemäß § 235 AO sind Zinsen auf hinterzogene Steuern zu entrichten.

    In der Praxis nimmt das Finanzamt (Veranlagung, Rechtsbehelfsstelle) zur „Arbeitserleichterung“ gern auf Berichte der Steuerfahndung Bezug und „spart“ sich eigene Ermittlungen dazu, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorliegt. Wenn sich dann auch noch das Finanzgericht in seinem Urteil ohne weitere Beweisaufnahme lediglich auf „die nachvollziehbaren Feststellungen und schlüssigen Beweiswürdigungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen“ stützt, dann enthält das Urteil keine Entscheidungsgründe i. S. v. § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO. Folge: Das Urteil leidet an einem Verfahrensmangel (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 6 FGO), so dass es in der Revision aufzuheben ist.

    BFH, 17.08.2020, II B 32/20

  • Seminar zur Steuerfahndung und Verteidigung in Steuerstrafsachen

    Am 25.06.2019 nahm ich an einem Tagesseminar zur „Steuerfahndung und Verteidigung in Steuerstrafsachen“ in Leipzig teil. Veranstaltet wurde das Seminar von der Steuerberaterkammer Sachsen. Zwar halte ich auch selbst Vorträge zum Thema Steuerstrafverteidigung. Gern hole ich mir aber auch Anregungen von anderen Dozenten, damit ich nicht nur „im eigenen Saft schmore.“

  • Steuerfahndung Sachsen: Statistik 2018

    „Sächsische Steuerfahndung deckte im Jahr 2018 fast 66 Millionen Euro auf“

    Interessant ist, das „die meisten Steuermehrergebnisse … im Raum Dresden aufgespürt werden“ konnten. In den Vorjahren hatte immer Leipzig die Nase vorn.

  • „Steuerhinterziehung durch Vortäuschen eines Auslandswohnsitzes“

    Natürliche Personen, die im Inland (= Deutschland) einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Nun kommt es vor, dass Steuerpflichtige ihren Wohnsitz zum Schein ins Ausland verlegen, um Steuern „zu sparen.“ Tatsächlich wohnen sie aber nach wie vor in Deutschland.

    In einem Beitrag zur Steufa-Praxis (PStR 2018, 127) wird ein Fall geschildert, in dem Eheleute in den Jahren 2003-2010 ihren Wohnsitz (angeblich) ins Ausland verlegt hatten. Ihr Wohngrundstück hatten Sie 2003 auf die Tochter übertragen, die aber dort offensichtlich nicht wohnte und das Grundstück auch nicht vermietete.

    In dem Beitrag kann man dann nachlesen, welche Ermittlungen die Steuerfahndung unternimmt, um einen inländischen Wohnsitz nachzuweisen, insb.:

    • Befragung der Nachbarn
    • Abfrage beim zuständigen Entsorgungsbetrieb über die Bereitstellung der Mülltonnen für das Grundstück (und deren Entleerung) im fraglichen Zeitraum
    • Abfrage beim Trink-/Abwasserversorger zum Wasserverbrauch im fraglichen Zeitraum
    • Abfrage beim Stromversorger zum Stromverbrauch

    Danach bestand der Verdacht, dass die Eheleute ihren Wohnsitz tatsächlich beibehalten hatten. Es folgte die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die Durchsuchung des Hauses der Ehegatten und auch der Wohnung der Tochter.

     

  • Flugzeugingenieure nach wie vor im Visier der Steuerfahndung

    Es geht um ausländische Flugzeugingenieure, die als „Freelancer“ am Flughafen Leipzig/Halle (Schkeuditz) Transportflugzeuge warten. Meinen ersten Fall hatte ich bereits 2012, aber noch immer kommen neue Mandanten damit zu mir.

    Die Betroffenen haben im Wesentlichen die gleichen (drei) Probleme:

    (1) In ihrem „Freelancer Contract“ steht ein niedrigerer als der tatsächlich gezahlte Stundensatz, die Einnahmen waren also tatsächlich höher als auf dem Papier. Die Differenz wurde nicht versteuert. Das Finanzamt fordert für viele Jahre rückwirkend Einkommensteuer nach. Dagegen lässt sich meist nicht wirklich etwas einwenden. Allerdings ist die Festsetzungsverjährung genau zu prüfen.

    (2) Die Betroffenen haben ursprünglich steuerfreie Umsätze (§§ 4 Nr. 2; 8 Abs. 2 UStG) erklärt. Das Finanzamt schwenkt Jahre später um und ist jetzt der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen. Daher wird auch Umsatzsteuer nachgefordert. Hierüber kann und sollte man streiten, zumal es dazu neuere EuGH-Rechtsprechung und ein aktuelles BMF-Schreiben gibt. – Zuvor ist jedoch die grundlegende Frage zu untersuchen, ob die „Freelancer“ tatsächlich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts oder nicht vielmehr abhängig Beschäftigte sind.

    (3) Im Vorfeld wird meist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Verdacht der Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer). Solche Strafverfahren konnte ich bisher für meine Mandanten durch Einstellung gemäß § 153 StPO oder § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage erledigen.

  • Zitat der Woche: Rechtsanwalt mit Fantasie

    „Obwohl die fantasievollen Ausführungen des Rechtsanwaltes in keiner Weise überzeugend und nachvollziehbar sind, wird trotz der ungeklärten Mittelherkunft von steuerlichen Hinzuschätzungen abgesehen, da aufgrund der weit zurückliegenden Zeiträume strafprozessual keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten bestehen und somit nicht festgestellt werden kann, woher die Gelder stammten.“

    Steuerfahndungsstelle in einem Ermittlungsverfahren nach Abgabe einer Selbstanzeige für einen Mandanten. Es gab Einzahlungen auf einem Schweizer Konto, deren Herkunft aus Sicht der Steufa ungeklärt ist. Die Angaben meines Mandanten zur Mittelherkunft überschritten offensichtlich die Vorstellungskraft des Steufa-Beamten.