Benennungsverlangen gemäß § 160 AO bei ausländischen Zahlungsempfängern unzulässig
Bei Zahlungen ins Ausland, die der Steuerpflichtige als Betriebsausgaben geltend machen will, sieht das Finanzamt, insbesondere die Betriebsprüfung, normalerweise genauer hin und will den konkreten Empfänger genannt haben. Erfüllt der Steuerpflichtige ein Benennungsverlangen nicht oder – nach Meinung des Finanzamtes – nicht ausreichend, dann kommt das Finanzamt mit der Keule…
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