Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Einkommensteuer

  • BFH hat ernstliche Zweifel an Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1770) der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

    @ BFH, Beschluss vom 22.12.2011, VIII B 190/11

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  • Keine Zusammenveranlagung bei Zweitfrau

    Kann ein Steuerpflichtiger, dessen Ehefrau im Pflegeheim im Wachkoma liegt, weiterhin zusammen veranlagt werden, wenn er bereits mit einer neuen Partnerin zusammen lebt und sogar mit ihr ein gemeinsames Kind hat? Nein, meinte das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 16.06.2011 (Az. 10 K 4736/07), ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

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  • Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

    Kehrtwende: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anzuerkennen sind.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Die Kosten eines Zivilprozesses müssen darüber hinaus notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

    Anmerkung:

    Künftig wird also der Finanzbeamte in der Veranlagung zu prüfen haben, ob ein Zivilprozess, der verloren ging und Kosten verursachte, ursprünglich hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Ob der Finanzbeamte dies leisten kann? Zweifelhaft. Der Streit wird sich auf den Finanzgerichtsprozess verlagern.

    Schöner Nebeneffekt: Die Kosten eines verloren gegangenen Amtshaftungsprozesses gegen die Finanzverwaltung sind wenigstens als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Ob das Finanzamt einem Amtshaftungsprozess gegen sich selbst hinreichende Erfolgsaussichten bescheinigt? Noch zweifelhafter. Da ist der Weg zum Finanzgericht vorprogrammiert.

    Siehe aber für Veranlagungszeiträume ab einschließlich 2013: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – Neuregelung ab 2013

  • Angekaufte Bankdaten dürfen verwertet werden

    Das Finanzgericht Köln hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten im Besteuerungsverfahren verwerten darf (Beschluss vom 15.12.2010, 14 V 2484/10).

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  • Erstattungszinsen steuerfrei

    Der BFH hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Zinsen im Sinne von § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.

    @ BFH, Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07

    Fundstelle(n): folgt

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  • Betriebs-PKW vertragswidrig genutzt – verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, die nachhaltige „vertragswidrige“ private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als vGA zu beurteilen sei. Unterbinde die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedürfe der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

    @ BFH, Urteil vom 11.02.2010, VI R 43/09

    Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 1016

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  • Scheinrenditen aus „Schneeballsystemen“ steuerpflichtig

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gutschriften aus so genannten Schneeballsystemen dann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des „Schneeballsystems“ bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre.

    Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Thema „Schneeballsysteme“ konkretisiert und ausgeführt, dass es an der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems fehlen könne, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt.

    @ BFH, Urteil vom 16.03.2010, VIII R 4/07

    Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 1527

    Den geprellten Anlegern wird jedoch (teilweise) geholfen – siehe dazu die Pressemitteilung des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz vom 06.05.2010.

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  • Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kosten für eine Strafverteidigung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein können (Urteil vom 15.04.2010, Az. 4 K 2699/06).

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  • Bestimmte IT-Fachleute sind Freiberufler

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 3 Urteilen vom 22.09.2009 entschieden, dass bestimmte IT-Fachleute als Freiberufler und nicht als Gewerbetreibende anzusehen sind.

    So könne ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut (Az. VIII R 63/06) oder als Leiter von IT-Projekten tätig ist (Az. VIII R 79/06). Auch ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik könne einen freien Beruf ausüben (Az. VIII R 31/07).

    Wesentlicher Grund für den Streit darüber, ob freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte vorliegen: Freiberufler sind mit ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit – anders als Gewerbetreibende – nicht gewerbesteuerpflichtig.

    @ BFH, Urteil vom 22.09.2009, VIII R 63/06

    @ BFH, Urteil vom 22.09.2009, VIII R 79/06

    @ BFH, Urteil vom 22.09.2009, VIII R 31/07

    Fundstelle(n): BFH/NV 2010, 497; 2010, 499 und 2010, 500

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