Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Einkommensteuer

  • Strafverteidigungskosten bei Vorsatztat keine außergewöhnlichen Belastungen

    Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, kann die Kosten für seine Strafverteidigung (insbesondere Anwaltskosten) nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.04.2013, Az. IX R 5/12.

    Tipp: Diese Aufwendungen können aber – vorrangig zu prüfende – Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, wenn sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Im Streitfall ließen sich die Strafverteidigungskosten aber nicht dem betrieblichen oder beruflichen Bereich zuordnen.

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  • ElsterFormular muss sorgfältig ausgefüllt werden

    Wer seine Einkommensteuererklärung mittels des elektronischen Steuererklärungsprogramms der Finanzverwaltung (ElsterFormular) erstellt, muss sorgfältig vorgehen. Insbesondere müssen im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Fragen beantwortet und dem Steuererklärungsformular beigefügte Erläuterungen mit Sorgfalt gelesen und beachtet werden (BFH, Urt. v. 20.3.2013, Az. VI R 5/11). (mehr …)

  • Veruntreute Geldbeträge kein Arbeitslohn

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 38/11, entschieden, dass Geldbeträge, die ein Arbeitnehmer zulasten seines Arbeitgebers veruntreut, keinen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG darstellen. (mehr …)

  • Steuersatz auf Kapitalerträge aus Angehörigenverträgen

    Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Aktenzeichen VIII R 9/13 eine Revision zu folgenden Fragen anhängig:

    Verstößt die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 2009, wonach der Abgeltungssteuersatz auf Kapitalerträge aus Schuldverhältnissen zwischen einander nahe stehenden Personen keine Anwendung findet, gegen den in Art. 3 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz und den durch Art. 6 GG angeordneten Schutz von Ehe und Familie? Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „einander nahe stehenden Personen“?

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  • Rechtsanwaltshonorar für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentlichen Einkünfte

    Das Honarar eines Rechtsanwalts, das er nach Abschluss eines mehrjährigen Mandats erhält, führt nicht zu außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.01.2013, Az. III R 84/11, entschieden und damit zugleich seine langjährige Rechtsprechung bestätigt. (mehr …)

  • Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2012

    Grundsätzlich sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Das heißt, dass beispielsweise die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 bis zum 31.05.2013 abzugeben ist.

     

    Davon – zu Gunsten des Steuerpflichtigen – abweichende Regelungen enthalten die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2013 über Steuererklärungsfristen. Wer etwa seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lässt, hat für die Abgabe Zeit bis 31.12.2013.  Das Schreiben enthält noch weitere Ausnahmen. Unabhängig davon sind auch individuelle Fristverlängerungen (Rechtsgrundlage: § 109 Abs. 1 AO) möglich.

    Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO), in bestimmten Fällen sogar die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

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  • Inkasso: Die Menge macht’s …

    Wer immer schon mal wissen wollte, wie so genanntes Mengeninkasso funktioniert, kann dies in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.08.2012, Az. III B 246/11, nachlesen. Darin befasste sich der BFH mit der Frage, ob ein Rechtsanwalt, der Mengeninkasso betreibt, insoweit freiberuflich oder gewerblich tätig ist. (mehr …)

  • Privatnutzung eines Firmenwagens: BFH bekräftigt neuere Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis

    Oft wird mit dem Finanzamt darüber gestritten, ob und inwieweit einem Arbeitnehmer von dessen Arbeitgeber ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde. Denn dies führt grundsätzlich zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer. Der Nutzungsvorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1-%-Regelung zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

    Die Finanzämter und auch die Finanzgerichte argumentierten häufig, wer als Arbeitnehmer über einen Dienstwagen verfüge – etwa für Kundenbesuche im Außendienst –, der nutze den Dienstwagen auch privat. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. (mehr …)

  • Steuerpflicht von Verzugs- oder Prozesszinsen

    Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und damit Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

    Fordert ein Schuldner den in Erfüllung einer vermeintlichen privaten Schuld geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurück, so sind die vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleisteten Verzugszinsen nicht der Besteuerung beim Empfänger zu Grunde zu legen, wenn ihnen Zinsen in übersteigender Höhe gegenüberstehen, die durch die Refinanzierung der ursprünglichen Zahlung auf die vermeintliche Schuld veranlasst waren.

    @ BFH, Urteil vom 24.5.2011, VIII R 3/09

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  • BFH hat ernstliche Zweifel an Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1770) der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

    @ BFH, Beschluss vom 22.12.2011, VIII B 190/11

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  • Keine Zusammenveranlagung bei Zweitfrau

    Kann ein Steuerpflichtiger, dessen Ehefrau im Pflegeheim im Wachkoma liegt, weiterhin zusammen veranlagt werden, wenn er bereits mit einer neuen Partnerin zusammen lebt und sogar mit ihr ein gemeinsames Kind hat? Nein, meinte das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 16.06.2011 (Az. 10 K 4736/07), ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

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  • Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

    Kehrtwende: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anzuerkennen sind.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Die Kosten eines Zivilprozesses müssen darüber hinaus notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

    Anmerkung:

    Künftig wird also der Finanzbeamte in der Veranlagung zu prüfen haben, ob ein Zivilprozess, der verloren ging und Kosten verursachte, ursprünglich hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Ob der Finanzbeamte dies leisten kann? Zweifelhaft. Der Streit wird sich auf den Finanzgerichtsprozess verlagern.

    Schöner Nebeneffekt: Die Kosten eines verloren gegangenen Amtshaftungsprozesses gegen die Finanzverwaltung sind wenigstens als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Ob das Finanzamt einem Amtshaftungsprozess gegen sich selbst hinreichende Erfolgsaussichten bescheinigt? Noch zweifelhafter. Da ist der Weg zum Finanzgericht vorprogrammiert.

    Siehe aber für Veranlagungszeiträume ab einschließlich 2013: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – Neuregelung ab 2013