Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Berufsrecht

  • (Steuer-)Strafverfahren gegen Berufsträger: Vorsicht bei Verhandlungsunfähigkeit

    Vorsicht bei der Verteidigung von Berufsträgern (insb. Rechtsanwälte und Steuerberater): Berufen diese sich auf Verhandlungsunfähigkeit, dann ist es möglich, dass die zuständige Berufskammer die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand verlangt. Für Rechtsanwälte ist das in § 15 Abs. 1 BRAO geregelt.

    Der BGH (Senat für Anwaltssachen) entschied über einen Fall, in dem sich ein Rechtsanwalt in mehreren Strafverfahren auf Verhandlungsunfähigkeit berufen hatte. Daraufhin ordnete die Rechtsanwaltskammer an, dass der Rechtsanwalt ein ärztliches Gutachten einzuholen habe. Hiergeben wandte sich der Rechtsanwalt, weil die Anforderung eines Gutachtens „über Ihren Gesundheitszustand“ viel zu weit gehe.

    Das Vorgehen der Rechtsanwaltskammer und das nachfolgende Urteil des Anwaltsgerichtshofs wurden vom BGH jedoch als rechtmäßig bestätigt (BGH, 30.07.2024, AnwZ (Brfg) 11/24).

    Praxis-Tipp

    Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.

    Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird gesetzlich vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Abs. 3 BRAO).

    Für Steuerberater enthält § 46 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 StBerG eine ähnliche Vorschrift.

  • Rückzug aus Fachanwaltsausschuss Steuerrecht

    Im Februar 2024 zog ich mich als Mitglied des Fachanwaltsausschusses Steuerrecht bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen zurück, weil ich in einigen Punkten mit der Arbeit meiner Kammer nicht mehr einverstanden war.

  • Weiterhin Mitglied im Fachanwaltsausschuss Steuerrecht der Rechtsanwaltskammer Sachsen

    Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat mich am 21.07.2021 erneut für 4 Jahre als Mitglied in den Fachanwaltsausschuss Steuerrecht bestellt.

  • Steuerhinterziehung: Berufsgerichtliches Verfahren gegen Steuerberater eingestellt

    Meinen Mandanten, ein Steuerberater, verteidigte ich zunächst in einem Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht. Ihm wurde vorgeworfen, Scheinrechnungen über Steuerberaterleistungen erstellt zu haben. Dadurch habe dessen Mandant zu Unrecht die Vorsteuer aus den Scheinreichnungen gezogen. Zudem habe mein Mandant die von ihm selbst nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Beträge nicht angemeldet.

    Mein Mandant wies den Tatvorworf zurück. Das Steuerstrafverfahren wurde dann gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO „geräuschlos“ eingestellt.

    Parallel wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren regte ich an, das Verfahren ebenfalls einzustellen. Trotz einer Erinnerung keine Reaktion der Generalstaatsanwaltschaft. Stattdessen erhielt mein Mandant eine beim Landgericht eingereichte Anschuldigungsschrift, die auf das Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht Bezug nahm.

    Hierzu nahm ich für meinen Mandanten Stellung. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Steuerstrafverfahren seien lückenhaft und widersprüchlich, so dass (umfangreiche) Nachermittlungen stattfinden müssten. Hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts finde bei meinem Mandanten zudem eine Betriebsprüfung statt, die derzeit trotz des beträchtlichen Zeitablaufs – die Prüfungsanordnung sei aus 2015 – noch immer nicht abgeschlossen sei und in deren Rahmen auch die zugrunde liegende umsatzsteuerrechtliche Problematik überprüft werde. Der Abschluss der Betriebsprüfung und eines etwaigen daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens sei zeitlich nicht absehbar.

    Daher regte ich nochmals die Verfahrenseinstellung nach §§ 153 StBerG, 153a StPO an. Dem stimmten jetzt sowohl das Landgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft zu.

    Warum nicht gleich so?

  • Fachanwaltsfortbildung: Fortbildungsnachweise nicht doppelt anrechenbar

    Jeder Fachanwalt ist gesetzlich verpflichtet, sich auf seinem Rechtsgebiet im Umfang von 15 Stunden jährlich fortzubilden. Trägt man zwei Fachanwaltstitel, dann im Umfang von jeweils 15 Stunden – also insgesamt 30 Stunden – jährlich. Es gibt auch Kollegen, die tragen drei Fachanwaltstitel, mithin beträgt deren Fortbildungspflicht insgesamt 45 Stunden pro Jahr.

    Nach einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Celle vom 12.11.2018, AGH 13/18 (II 12/12), AGH 13/18, kann ein Fortbildungsnachweis, der grundsätzlich für zwei Fachgebiete geeignet ist, nicht gleichzeitig auf die Fortbildungspflicht für zwei bestehende Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden. Im Streitfall hatte der Anwaltskollege beantragt, eine 5stündige Fortbildung sowohl für das Fachgebiet Vergaberecht als auch für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht anzuerkennen. Das hatte ihm die zuständige Rechtsanwaltskammer verwehrt. Zu Recht, so der Anwaltsgerichtshof.

    Das gleiche würde auch bei einer Fortbildungsveranstaltung im Steuerstrafrecht gelten: Entweder ist die Fortbildung im Fachgebiet Steuerrecht oder im Fachgebiet Strafrecht anzuerkennen. Möglich ist auch eine Aufteilung, z. B. könnte man eine 8stündige Fortbildung zum Steuerstrafrecht zu 4 Stunden auf Steuerrecht und zu 4 Stunden auf Strafrecht verteilen.

     

  • Vollmachtsvorlage durch Verteidiger nicht erforderlich

    Hin und wieder bestellt man sich als Verteidiger – so kürzlich in einem berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft gegen einen Steuerberater -, beantragt Akteneinsicht und bekommt postwendend einen Textbaustein mit der Aufforderung zurück, zunächst eine Vollmacht vorzulegen.

    Das ist unzulässig. Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formfrei möglich. Bei einem Verteidiger, der sich als solcher anzeigt und eine Prozesshandlung für den Beschuldigten vornimmt, spricht eine Vermutung für seine Bevollmächtigung. Für den Nachweis der Beauftragung genügt die Anzeige des Verteidigers. Das gilt erst Recht im vorliegenden Fall, da ich den Steuerberater bereits im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Strafverfahren erster und zweiter Instanz verteidigt hatte.

    Insbesondere darf auch die Gewährung der Akteneinsicht nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde kann nur dann verlangt werden, wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. Solche Zweifel konnte ich dem „Textbaustein“ jedoch nicht entnehmen.

    In diesem Fall wollte ich allerdings keine zusätzliche „Baustelle aufmachen“ und habe die Vollmacht übersandt.

    (s. dazu Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, Vor § 137 Rn. 9 m. w. N. und BVerfG v. 14.09.2011, 2 BvR 449/11)

  • Nach strafrechtlicher Verurteilung eines Steuerberaters grundsätzlich keine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung

    Gegen einen Steuerberater, der strafrechtlich verurteilt wurde, ist eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung wegen der gleichen Tat nur ausnahmsweise zulässig (OLG Celle, Urteil vom 06.02.2017, Az. 1 StO 1/16). Das ergibt sich aus § 92 StBerG.

  • Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht: Zwischen GmbH und Geschäftsführer unterscheiden

    Entbindet der Insolvenzverwalter den (ehemaligen) Steuerberater einer GmbH von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht, so wirkt diese Entbindung nicht zugleich auch für die formellen oder faktischen Geschäftsführer der GmbH, wenn diese ebenfalls Mandanten des Steuerberaters waren. Das entschied das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 08.12.2016, Aktenzeichen: 1 Ws 334/16) auf die Beschwerde eines Steuerberaters.

    Der Steuerberater war in einem Steuerstrafverfahren gegen den formuellen und den faktischen Geschäftsführer einer GmbH als Zeuge geladen und durch den Insolvenzverwalter der GmbH von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden. Eine direkte Entbindung durch den formellen oder den faktischen Geschäftsführer lag jedoch nicht vor. Gleichwohl sollte der Steuerberater als Zeuge vernommen werden. Die Vorinstanz (LG) ordnete gegen den Steuerberater, der sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berief, ein Ordnungsgeld und Erzwingungshaft an. Das LG war der Auffassung, dass die Entbindung durch den Insolvenzverwalter genüge. Zu Unrecht, wie das OLG entschied.

  • Mitglied im Fachanwaltsausschuss Steuerrecht

    Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat mich am 06.09.2017 als neues Mitglied in den Fachanwaltsausschuss Steuerrecht bestellt.

  • Buchhalter darf keine USt-Voranmeldungen erstellen

    Der BFH entschied mit Urteil vom 07.06.2017, Az. II R 22/15, dass Buchhalter im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG nicht zur geschäftsmäßigen Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt sind. Das ist vielmehr Steuerberatern und gleichgestellen steuerberatenden Berufen vorbehalten.

  • Berufspflichtverletzung: Steuerberater muss selbst unterschreiben

    Szenario: Der Steuerberater ist außer Haus – krank, beim Mandanten oder zu einem Seminar. Es muss aber noch schnell ein Einspruch ans Finanzamt raus, weil die Einspruchsfrist heute abläuft. Kurzerhand unterschreibt die Steuerfachangestellte den Einspruch, den sie per Textbaustein erstellt hat.

    Berufspflichtverletzung

    Berufsrechtlich ist das unzulässig. Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf u. a. „eigenverantwortlich“, d. h. höchstpersönlich (selbst), auszuüben. Daher müssen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte Einsprüche gegen Steuerbescheide, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen und ähnliche Schreiben an das Finanzamt selbst unterschreiben.

    Lässt es der Berater zu, dass ein Mitarbeiter, der nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist, solche Schreiben unterzeichnet, verstößt der Berater gegen seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (LG Hannover, Urt. v. 11.11.2013, 44 StL 8/13; LG Bremen, Urt. v. 27.05.2014, StL 1/12). Der Berater muss dann mit berufsgerichtlichen Sanktionen rechnen.

    Mitteilungspflicht des Finanzamtes

    Fällt dem Bearbeiter des Finanzamtes auf, dass nicht der Steuerberater, sondern dessen Mitarbeiter unterzeichnet hat, so besteht gemäß § 10 Abs. 1 StBerG eine Pflicht, dies der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Unter Ziff. 1.1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. Juli 2014 zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG (BStBl I 2014, 1195) heißt es dazu:

    „Die Finanzbehörden sind zur Mitteilung verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu.“

    Fazit

    Zur Vermeidung berufsrechtlicher Sanktionen ist darauf zu achten, dass nur der Berater Schriftverkehr mit dem Finanzamt unterzeichnet und keinesfalls seine Mitarbeiter.

  • Abtretung einer Anwaltsforderung an Steuerberater unzulässig

    Das AG Bremen entschied mit Urteil vom 11.01.2013, dass ein Rechtsanwalt seine Gebührenforderung gegen einen Mandanten nicht an einen Steuerberater abtreten darf. Zumindest dann nicht, wenn keine schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt und die Forderung auch nicht rechtskräftig festgestellt wurde (Az. 25 C 0200/12).