Steuerstrafverfahren nehmen zu
Auf der Website des Leipziger Anwaltvereins ist mein kurzer Fachbeitrag zum Thema Schwarzeinnahmen, Selbstanzeige & Co. abrufbar.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Steueranwalt Leipzig | Steuerstreit und Steuerstrafverteidigung
Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit
Steuerstrafverfahren nehmen zu
Auf der Website des Leipziger Anwaltvereins ist mein kurzer Fachbeitrag zum Thema Schwarzeinnahmen, Selbstanzeige & Co. abrufbar.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Am 23.04.2013 gab ich ein Interview zum Thema Steuerhinterziehung. Der Beitrag lief am 24.04.2013 auf MDR INFO, zum Nachhören unter „6 – 9 Uhr“ > „06:47 Uhr“ (leider nicht direkt verlinkbar).
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgibt und durch einen Fehler des Finanzamts einen Verlustvortrag zugewiesen bekommt, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in der Einkommensteuererklärung für Folgejahre den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.12.2012, Az. VIII R 50/10, entschieden. (mehr …)
Selbstanzeigeberatung ist gefährlich. Nicht nur für den Mandanten, sondern auch für den Berater, wenn sich die für den Mandanten erstellte Selbstanzeige hinterher als unwirksam herausstellt. Das LG Saarbrücken (Urt. v. 23.01.2012, 9 O 251/10) beispielsweise hat einen Steuerberater (Beklagter) in einem solchen Fall zum Schadensersatz i. H. v. ca. 150.000 € gegenüber seinem (ehemaligen) Mandanten verurteilt. (mehr …)
Das FG Düsseldorf berichtet in einer Pressemitteilung vom 19.02.2013, dass trotz der spektakulären Daten-Ankäufe aus der Schweiz und aus Liechtenstein die „Welle“ der Selbstanzeigen nicht beim Finanzgericht angekommen sei. (mehr …)
Bei einer Selbstanzeige gemäß § 371 AO müssen gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden, ansonsten tritt keine Straffreiheit wegen dieser Steuerstraftaten ein. Geringfügige Abweichungen („Bagatellabweichungen“) vom „vollen Umfang“ sollen die Selbstanzeige aber nicht unwirksam machen. (mehr …)
Durch das so genannte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, das am 15.04.2011 vom Bundesrat abgesegnet wurde, schränkt der Gesetzgeber die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ein. Wesentliche Änderungen gegenüber der alten Rechtslage:
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Die Bundesregierung will den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche weiter vorantreiben. Die Selbstanzeige soll nur dann zu völliger Straffreiheit führen, wenn alles offengelegt wird. Damit will sie einen Missbrauch der strafbefreienden Selbstanzeige ausschließen.
@ Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.12.2010
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Der BGH hat umfassend zur Selbstanzeige Stellung genommen. Zur Selbstanzeige hinzukommen müsse die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund könne z. B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er müsse vielmehr hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.
@ BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09
Fundstelle(n): folgt
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