Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Berichtigung und Selbstanzeige

  • Selbstanzeige neu geregelt

    Durch das so genannte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, das am 15.04.2011 vom Bundesrat abgesegnet wurde, schränkt der Gesetzgeber die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ein. Wesentliche Änderungen gegenüber der alten Rechtslage:

    • Abschaffung der Teilselbstanzeige (bisher zulässig)
    • keine Straffreiheit mehr, wenn dem Betroffenen die Anordnung einer Betriebsprüfung bekannt gegeben wurde (bisher musste der Prüfer zur Prüfung tatsächlich erscheinen; zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers war i. d. R. genug Zeit, um mit dem Finanzamt ins Reine zu kommen)
    • bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 50.000 € gibt es Straffreiheit nur dann, wenn zusätzlich zu den hinterzogenen Steuern ein Zuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse entrichtet wird

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  • Selbstanzeige ade?

    Die Bundesregierung will den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche weiter vorantreiben. Die Selbstanzeige soll nur dann zu völliger Straffreiheit führen, wenn alles offengelegt wird. Damit will sie einen Missbrauch der strafbefreienden Selbstanzeige ausschließen.

    @ Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.12.2010

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  • Abschied von der Teilselbstanzeige bei Steuerhinterziehung

    Der BGH hat umfassend zur Selbstanzeige Stellung genommen. Zur Selbstanzeige hinzukommen müsse die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund könne z. B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er müsse vielmehr hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

    @ BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09

    Fundstelle(n): folgt

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  • Ablaufhemmung bei Selbstanzeige

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.

    @ BFH, Urteil vom 21.04.2010, X R 1/08

    Fundstelle(n): BStBl II 2010, 771

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