Gegen einen Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Der Vorwurf: Als Geschäftsführer einer GmbH habe er durch unrichtige Angaben in den Lohnsteueranmeldungen Lohnsteuer in Höhe von 1.059,39 € verkürzt. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) wegen Geringfügigkeit gemäß § 398 AO eingestellt.
Ursprünglich hatte ich argumentiert, dass kein hinreichender Tatverdacht bestehe und das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen sei. Dem wollte sich die BuStra aber nicht anschließen.
Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 398 AO statt § 170 Abs. 2 StPO ist nicht angreifbar, weil sie nicht von der Zustimmung des Beschuldigten abhängig ist.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht