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BuStra stellt Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit gemäß § 398 AO ein

Gegen einen Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Der Vorwurf: Als Geschäftsführer einer GmbH habe er durch unrichtige Angaben in den Lohnsteueranmeldungen Lohnsteuer in Höhe von 1.059,39 € verkürzt. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) wegen Geringfügigkeit gemäß § 398 AO eingestellt.

Ursprünglich hatte ich argumentiert, dass kein hinreichender Tatverdacht bestehe und das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen sei. Dem wollte sich die BuStra aber nicht anschließen.

Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 398 AO statt § 170 Abs. 2 StPO ist nicht angreifbar, weil sie nicht von der Zustimmung des Beschuldigten abhängig ist.

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