Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 20.06.2017, Aktenzeichen: VII R 27/15, dass das Finanzamt auch Internet-Domains pfänden dürfe. Genauer: Pfändung aller zwischen dem Domaininhaber und der jeweiligen Vergabestelle (z. B. DENIC) bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche. Die Vergabestelle sei Drittschuldner im Sinne der Abgabenordnung und müsse daher auch Drittschuldnererklärungen abgeben.
Bundesfinanzhof: Pfändung einer Internet-Domain zulässig
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Rico Deutschendorf
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