Der BFH entschied mit Urteil vom 07.06.2017, Az. II R 22/15, dass Buchhalter im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG nicht zur geschäftsmäßigen Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt sind. Das ist vielmehr Steuerberatern und gleichgestellen steuerberatenden Berufen vorbehalten.
Buchhalter darf keine USt-Voranmeldungen erstellen
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Rico Deutschendorf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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