Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, bestimmte Einzelkonten seiner in elektronischer Form aufbewahrten Buchführungsunterlagen gegenüber der Außenprüfung (Betriebsprüfung) zu sperren. Gescannte Eingangs- und Ausgangsrechnungen sind auf dem Bildschirm lesbar zu machen.
@ Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 26.09.2007, I B 53/07 und 54/07
Fundstelle(n): BFH/NV 2008, 133
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht