Datenzugriff in der Betriebsprüfung

Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, bestimmte Einzelkonten seiner in elektronischer Form aufbewahrten Buchführungsunterlagen gegenüber der Außenprüfung (Betriebsprüfung) zu sperren. Gescannte Eingangs- und Ausgangsrechnungen sind auf dem Bildschirm lesbar zu machen.

@ Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 26.09.2007, I B 53/07 und 54/07

Fundstelle(n): BFH/NV 2008, 133

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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