Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.10.2009, Az. VIII R 78/05, entschieden, dass ein Verlangen des Finanzamtes zur Vorlage von Unterlagen in der Betriebsprüfung rechtswidrig und nicht vollstreckbar ist, wenn sich der Regelungsgehalt des Vorlageverlangens auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln lässt. Darüber hinaus hat der BFH angemerkt, dass ein Vorlageverlangen in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig ist, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann.
Schließlich hat der BFH zu Vorlageverweigerungsrechten von Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater) Stellung genommen: Vorlageverweigerungsrechte bestünden auch in der beim Berufsgeheimnisträger selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch könne das Finanzamt grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht