Beteiligt sich ein Freiberufler (hier: Rechtsanwalt und Steuerberater) an einem IT-Unternehmen (Aktiengesellschaft), so ist diese Beteiligung kein notwendiges Betriebsvermögen des Freiberuflers. Für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens fehlt es an der erforderlichen sachlichen Nähe des Unternehmensgegenstandes des IT-Unternehmens (Softwareentwicklung) zur Tätigkeit des Freiberuflers.
@ Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2008, 7 K 9382/05 B
Fundstelle(n): EFG 2008, 1530
(Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, Az. VIII R 19/08)
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht