Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Terminsverlegung bei nicht rechtzeitig erhaltener Klageerwiderung

    Nur in bestimmten Fällen – „aus erheblichen Gründen“, wie es in § 227 Abs. 1 ZPO heißt (§ 155 FGO verweist auf diese Vorschrift) – ist ein Verhandlungstermin vor dem Finanzgericht zu verlegen.

    In einem Beschluss vom 29.07.2021, Az. IX B 56/20, sah der Bundesfinanzhof (BFH) einen solchen erheblichen Grund darin, dass dem Kläger die Klageerwiderung des Finanzamtes nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zustellt wurde. Deshab hatte der Kläger Terminsverlegung beantragt. Trotzdem hatte das Finanzgericht (ohne Anwesenheit des Klägers) verhandelt.

    So nicht, meinte der BFH. Durch die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers sei dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Finanzgericht habe vielmehr dem Terminsverlegungsantrag stattgeben müssen. Eine Übergabe von Schriftsätzen in der mündlichen Verhandlung sei grundsätzlich nicht ausreichend, selbst wenn der Finanzrichter meint, in der Klageerwiderung stehe nichts neues drin.

    ► Praxis-Tipp

    Vor dem Finanzgericht kann auch bei Ausbleiben eines Beteiligten (z. B. des Klägers) verhandelt und entschieden werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung (vgl. § 91 Abs. 2 FGO). Versäumnisurteile wie im Zivilprozess gibt es im Finanzgerichtsprozess nicht.

    Ganz gefährlich wird es, wenn man in einem solchen Fall der nicht rechtzeitig übermittelten Klageerwiderung trotzdem zur mündlichen Verhandlung erscheint. Dann muss man (zu Protokoll) die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Anderenfalls – so die Rechtsprechung – verzichtet man auf sein Rügerecht, kann die Rüge also später in der Revision nicht mehr vorbringen.

  • Untätigkeitsklage setzt vorherigen Einspruch voraus

    Einspruchsverfahren können mitunter Jahre dauern. Manchmal möchte man das Finanzamt „auf die Jagd tragen“ und zwingen, schneller zu entscheiden. Dafür bietet sich die so genannte Untätigkeitsklage nach § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an. Das ist keine besondere Klage, sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass vor Klageerhebung das Einspruchsverfahren abgeschlossen sein muss. Im Normalfall wird ja erst dann Klage beim Finanzgericht eingereicht, wenn eine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vorliegt.

    Grundsätzlich kann die Untätigkeitsklage auch erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des Einspruchs erhoben werden.

    Zu beachten ist, dass bei Erhebung der Untätigkeitsklage auch tatsächlich noch ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Wurde beispielsweise versäumt, gegen einen Steuerbescheid rechtzeitig Einspruch einzulegen (und kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht), dann ist auch eine Untätigkeitsklage unzulässig. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 23.03.2021, Az. VII R 7/19.

    ► Praxis-Tipp

    Bevor Untätigkeitsklage erhoben wird, muss immer geprüft werden, ob überhaupt Einspruch eingelegt wurde. Das wird – wie die Entscheidung vom 23.03.2021 zeigt – hin und wieder auch von Beratern übersehen.

    Zudem sind grundsätzlich sechs Monate seit Einspruchseinlegung abzuwarten. Daran scheitert aber nicht die Zulässigkeit der Klage. Wurde die Untätigkeitsklage zu früh erhoben, kann die Klage im Laufe des Finanzgerichtsverfahrens noch „in die Zulässigkeit hineinwachsen.“

  • Cum-Ex: Flüchtigem Angeklagten darf Reisepass entzogen werden

    Die Entziehung eines Reisepasses ist rechtmäßig, wenn sich ein Beschuldigter ins Ausland absetzt und Tatsachen dafür vorliegen, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wolle. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin, 06.12.2021, VG 23 L 684/21, in einem Eilverfahren.

    Hintergrund ist eine Anklage in einem Steuerstrafverfahren gegen den mutmaßlichen „Erfinder“ der Cum-Ex-Deals, Hanno Berger („Mr. Cum-Ex“), in dem Steuerhinterziehungen im besonders schweren Fall vorgeworfen werden. Rechtsgrundlage sind §§ 8 und 7 Abs. 1 Nr. 2 des Passgesetzes. Interessant auch Nr. 4 von § 7 PassG („Steuerflucht-Klausel“).

    Die Entscheidung ist derzeit (Stand: 15.12.2021) noch nicht veröffentlicht. Es wird sicherlich auch noch Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden.

  • Seminar „Verfahrensrecht: Dein Freund und Helfer“

    Am 03.11.2021 nahm ich an einem Online-Seminar zum Thema „Verfahrensrecht: Dein Freund und Helfer“ in Leipzig teil. Veranstaltet wurde das Seminar vom Steuerberaterverband Sachsen.

  • Seminar „Der Steuerstreit – 10 goldene Regeln für den Umgang mit Betriebsprüfern und Steuerfahndern“

    Am 02.11.2021 nahm ich an einem Online-Seminar zum Thema „Der Steuerstreit – 10 goldene Regeln für den Umgang mit Betriebsprüfern und Steuerfahndern“ in Leipzig teil. Veranstaltet wurde das Seminar vom Steuerberaterverband Sachsen.

  • Einziehung im Steuerstrafverfahren auch bei verjährter Steuerforderung

    Die Vorschriften zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Einziehung und Vermögensarrest – wurden ab 01.07.2017 neu geregelt. Vor dieser Reform spielte die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren kaum eine Rolle, was sich aber grundlegend geändert hat.

    Voraussetzung der Einziehung

    Hat der Steuerhinterzieher durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so hat das Gericht zwingend die Einziehung des „Taterlangten“ anzuordnen (§ 73 Abs. 1 StGB). Bei der Steuerhinterziehung entspricht das „Taterlangte“ im Normalfall den ersparten (verkürzten) Steuern oder den zu Unrecht erlangten Steuervorteilen. Insoweit wird gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz angeordnet.

    BGH: Keine Einziehung bei erloschener Steuerforderung

    Gemäß § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten – hier: der Steueranspruch des Finanzamtes – bereits erloschen ist. Das Erlöschen von Steueransprüchen regelt § 47 AO, wonach Steueransprüche insb. durch Nachzahlung der verkürzten Steuern, aber auch durch Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§ 169ff. AO) erlöschen. Der BGH (24.10.2019, 1 StR 173/19) entschied, dass der Begriff des Erlöschens im Sinne von § 47 AO und § 73e Abs. 1 StGB einheitlich auszulegen ist. Steuerrechtlich verjährte Ansprüche können damit nicht eingezogen werden.

    „Nichtanwendungsgesetz I“

    Die BGH-Entscheidung aus 2019 ist überwiegend auch schon wieder Rechtsgeschichte. Vor dem Hintergrund von fragwürdigen „Cum-Ex-Geschäften“, bei denen Festsetzungsverjährung droht (oder gar schon eingetreten ist), wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung vom 01.07.2020 ein neuer § 375a in die AO eingefügt.

    AO § 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

    Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.

    Seit dem 01.07.2020 unterlagen also auch steuerrechtlich verjährte und damit erloschene Steueransprüche der Einziehung. Nach Art. 97 § 34 EGAO galt § 375a AO (n. F.) aber nur „für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährten Steueransprüche“, nicht dagegen für zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Steueransprüche.

    „Nichtanwendungsgesetz II“

    Aber auch diese Neuregelung ist schon wieder obsolet. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden § 375a AO und Art. 97 § 34 EGAO m. W. v. 29.12.2020 wieder aufgehoben. Zugleich wurde in § 73e Abs. 1 StGB ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach die Einziehung nicht ausgeschlossen ist „für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.“

    ► Praxis-Tipp

    Nach der Übergangsvorschrift in § 316j EGStGB ist die Einziehung bei verjährten Steuerforderungen sogar dann zulässig, wenn die Verjährung bereits vor dem 29.12.2020 eingetreten ist und es sich um eine Steuerverkürzung im großen Ausmaß handelt (Nr. 1 der Vorschrift). Die „Cum-Ex-Geschäfte“ dürften allesamt darunter fallen.

    Nach Auffassung des BGH, 28.07.2021, 1 StR 519/20, verstößt die Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

  • Cum-Ex-Leerverkäufe und Steuerhinterziehung – Einziehung bei verjährten Steuerforderungen auch rückwirkend zulässig

    Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer auf der Grundlage von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften ist Steuerhinterziehung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 28.07.2021, 1 StR 519/20. Zugleich hatte der BGH über die Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Einziehung von Taterträgen zu entscheiden.

    Cum-Ex-Leerverkäufe und Steuerhinterziehung

    Das Thema „Cum-Ex“ ist komplex. Der BGH entschied in einem speziellen Fall, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Basis von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften Steuerhinterziehung darstellt. Es handelt sich um unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wodurch ungerechtfertigte Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 4 S. 2 AO erlangt wurden. Damit bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bonn, 18.03.2020, 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19).

    Einziehung auch rückwirkend zulässig

    Hat der Straftäter oder ein Dritter (hier: eine Bank) durch die Straftat einen Vermögensvorteil (hier: Kapitalertragsteuererstattung als ungerechtfertigter Steuervorteil) erlangt, dann soll er diesen nicht behalten dürfen. Der Vermögensvorteil wird ihm wieder weggenommen (Vermögensabschöpfung bzw. Einziehung).

    Früher war eine Einziehung nicht möglich, wenn die zugrunde liegende Steuerforderung des Finanzamtes schon verjährt war. Das stellte der BGH noch in einer Entscheidung vom 24.10.2019, 1 StR 173/19, klar. Diese Entscheidung ist jedoch überholt. Nachdem überhastet zwei „Nichtanwendungsgesetze“ erlassen wurden, ist seit dem 29.12.2020 eine Neuregelung in § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Kraft, wonach die Einziehung auch „für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind“, zulässig ist.

    Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 316j des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) ist die Einziehung bei verjährten Steuerforderungen sogar dann zulässig, wenn die Verjährung bereits vor dem 29.12.2020 eingetreten ist und es sich um eine Steuerverkürzung im großen Ausmaß handelt (Nr. 1 der Vorschrift). Nach Auffassung des BGH verstößt diese Übergangsvorschrift nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

  • Verfassungsbeschwerde gegen erstes Cum-Ex-Urteil des BGH unzulässig

    Mit Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20, entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber dem Finanzamt auf Grundlage von Cum-Ex-Leerverkäufen den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

    In dem BGH-Urteil war u. a. auch die Einziehung von Taterträgen gegenüber einer beteiligten Bank bestätigt worden. Hiergegen hatten Anteilseigner der Bank Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 22.11.2021, 2 BvR 1872/21), nahm die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an. Der eine Beschwerdeführer sei gar nicht beschwerdebefugt. Der andere habe sich nicht mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt, die zu einem vergleichbaren Fall schon vorliege. Zudem hätten beide Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sie den vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz ausgeschöpft haben.

  • Keine Vertagung einer mündlichen Verhandlung, wenn Hinweis schon vorher erteilt wurde

    Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht findet grundsätzlich nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt und im Normalfall wird die Sache noch am selben Tag entschieden (vgl. § 104 FGO). Die beispielsweise im Zivilprozess üblichen Schriftsatzfristen, innerhalb derer man auch noch nach der mündlichen Verhandlung Argumente vorbringen kann, gibt es im Finanzgerichtsprozess nicht.

    In bestimmten Fällen – „aus erheblichen Gründen“, wie es in § 227 Abs. 1 ZPO heißt (§ 155 FGO verweist auf diese Vorschrift) – ist jedoch eine mündliche Verhandlung zu vertagen. Das betont der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung.

    „Weist das FG in der mündlichen Verhandlung auf rechtliche Überlegungen hin, die angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs überraschend sind, muss es den Beteiligten Gelegenheit geben, sich dazu äußern zu können. Ist eine Stellungnahme noch innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht möglich, ist zu vertagen, wenn der Beteiligte einen entsprechenden Antrag stellt … Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war …“

    Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor, weil der Berichterstatter dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits vor dem Termin einen schriftlichen rechtlichen Hinweis gab und diesen rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung lediglich wiederholte. Daher war der rechtliche Hinweis nicht überraschend, vielmehr habe sich der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter darauf einstellen können und müssen.

    BFH, 04.05.2021, VIII B 97/20

  • Einziehungsentscheidung – Richterlicher Hinweis erforderlich

    Hat der Straftäter durch die Straftat einen Vermögensvorteil erlangt, soll er diesen nicht behalten dürfen. Der Vermögensvorteil wird ihm wieder weggenommen (Vermögensabschöpfung bzw. Einziehung). Zur Sicherung der Einziehung, die erst bei einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnet wird, kann als vorläufige Maßnahme schon im Ermittlungsverfahren der Vermögensarrest angeordnet werden, z. B. durch Kontenpfändung oder Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch.

    Reform der Vermögensabschöpfung 2017

    Mit Wirkung vom 01.07.2017 wurde die Vermögensabschöpfung (Einziehung und Vermögensarrest) reformiert. Bis dahin fristete die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht nur ein Schattendasein. Meinecke (DStR 2018, 2387) prophezeite, dass

    „der (neue) Vermögensarrest … in Steuerstrafverfahren das Instrument der kommenden Jahre, wenn nicht Jahrzehnte“

    ist.

    Diese Prophezeiung ist (leider) eingetreten. In den meisten Fällen wird jetzt eine steuerstrafrechtliche Verurteilung mit einer Einziehungsentscheidung verbunden, wenn die hinterzogenen Steuern noch nicht nachgezahlt wurden. Zahlreiche Entscheidungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der unter anderem die alleinige Zuständigkeit für Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen hat, sind in letzter Zeit zum neuen Einziehungsrecht speziell in Steuerstrafverfahren ergangen.

    Anklageschrift schweigt zur Einziehung – Hinweis erforderlich

    Zwischen dem 5. und dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs war bisher streitig, was gilt, wenn die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft oder der Eröffnungsbeschluss des Gerichts die Einziehung nicht erwähnen. Muss der Strafrichter dann in der Hauptverhandlung einen Hinweis geben, dass er eine Einziehung beabsichtigt? Ist die Einziehungsentscheidung ohne einen solchen vorherigen Hinweis rechtswidrig und in der Revision aufzuheben?

    Der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 22.10.2020, Az. GSSt 1/20 – im Einklang mit dem 1. Strafsenat und entgegen dem 5. Strafsenat -, dass dieser Hinweis erforderlich ist. Hintergrund ist § 265 der Strafprozessordnung (StPO). Dessen Sinn und Zweck ist es, den Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen zu bewahren und eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.

    Praxis-Tipp

    Wird die Einziehung weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt und erteilt das Gericht auch keinen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, dann wird eine dennoch angeordnete Einziehung in der Revision aufgehoben.
  • Gegen die Diskriminierung von Steuerhinterziehung

    Mich ärgert sehr, dass Steuerhinterziehung in Deutschland immer nur negativ gesehen wird. Auch ganz aktuell. Im Internet habe ich gelesen, dass schwere Steuerhinterziehung wie Mord nicht mehr verjähren soll. Muss das wirklich sein? Setzen wir uns doch endlich mal wieder die Sonnenbrille auf!

    Mehr Netto als Brutto

    Wer Steuern hinterzieht, hat mehr Netto als Brutto in der Tasche. Er kann also mehr ausgeben, als er zur Verfügung hat. Die Kreditbranche hat das schon relativ früh erkannt. Steuerhinterziehung unterstützt damit Einzelhandel, Gastronomie und Handwerk mehr als die zeitweilige Senkung des Umsatzsteuersatzes.

    Es gibt viel zu tun

    Ohne Steuerhinterziehung wüsste die Steuerfahndung auch gar nicht, was sie zwischen 7:00 und 15:30 Uhr machen soll, abgesehen von einer halben Stunde Mittagspause. Und als Steuerstrafverteidiger könnte man sich ohne steuerunehrliche Mandanten keinen Zweitporsche für den Wochenendeinkauf beim Discounter leisten. Bekommt nicht auch der Fiskus durch geschätzte und nachgezahlte Steuern, Zinsen, Geldauflagen oder -strafen womöglich mehr, als des Kaisers ist?

    Gut für’s Klima

    Jedenfalls ist Steuerhinterziehung nachhaltig und gut für die Umwelt. Denn je weniger Rechnungen geschrieben werden, desto mehr Papier wird gespart. Auch die elektronische Rechnung frisst ja nur unnötig Strom und Speicherplatz.

    Gäbe es da nicht „Cum-Ex“ und ähnliche Sachverhalte, die nachdenklich machen. Aber das sind alles Singularitäten. Und nach Stephen Hawking – der sich als erster auf einen barrierefreien Planeten weggebeamt hat, ohne uns zu hinterlassen, wie das geht – ist es müßig, über Singularitäten irgendwelche Erkenntnisse gewinnen zu wollen. Also tun wir es dem Bundeskanzler gleich: Denken wir nicht weiter darüber nach.

    Ausblick

    In diesem Sinne schon mal ein schönes Wochenende und ärgern Sie sich nicht darüber, dass Ihr Nachbar mehr hinterzieht als Sie selbst. Irgendwann bekommt auch er die Verteidigerrechnung, dann sind Sie wieder auf Augenhöhe.

  • Online-Pokergewinne steuerpflichtig?

    Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 10.03.2021, Az. 11 K 3030/15 E, G, können Gewinne aus Online-Pokerspielen steuerpflichtig sein. Zumindest, wenn es sich – wie im konkreten Fall („Texas Hold’em“) – um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel handelt.

    Hiergegen wurde Revision zum BFH eingelegt (Az. X R 8/21)