Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • SächsFG: Sanierungserlass verfassungswidrig

    Mit Urteilen vom 14.03.2013, Az. 5 K 1113/12, und vom 24.04.2013, Az. 1 K 759/12, halten der 5. und der 1. Senat das Sächsische Finanzgerichts den Sanierungserlass für verfassungswidrig, da der Gesetzgeber die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne (§ 3 Nr. 66 EStG a. F.) abgeschafft habe. Ein Anspruch auf Erlass von auf Sanierungsgewinne entfallende Steuern bestehe daher nicht. Gegen das Urteil vom 24.04.2013 wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 23/13).

    Zweifelnd auch der 4. Senat des SächsFG, Beschl. v. 20.01.2014, 4 V 1794/12: Dort wurde die Frage, ob der Sanierungserlass einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme begründen kann, der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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  • Seminar: Steuerfragen bei Trennung und Scheidung

    Am 27.11.2013 nahm ich am Seminar „Steuerfragen bei Trennung und Scheidung“ teil. Themen:

    • Einkommensermittlung und Steuerveranlagung
    • Unterhaltsrecht und Steuerrecht
    • Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten
    • Vermögensauseinandersetzung
    • Steuer- und Gewinnermittlungsunterlagen im Familienverfahren (Auskunfts- und Belegpflicht)
    • Alternativen zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens
    • Vorsorgeaufwendungen un Steuern bei Unternehmern und Selbständigen

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  • Haftungsbescheid bei mittäterschaftlicher Steuerhinterziehung

    Haftungsbescheide sind Ermessensentscheidungen. Bevor das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlässt, muss es stets prüfen und begründen, ob es den Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch nimmt (Entschließungsermessen). Bei mehreren in Betracht kommenden Haftungsschuldnern hat das Finanzamt ein Auswahlermessen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Ermessensentscheidung jedoch insbesondere im Fall der Haftungsinanspruchnahme wegen Steuerhinterziehung „vorgeprägt“, so dass das Finanzamt die Ermessensausübung nicht besonders begründen muss. Über die Rechtmäßigkeit eines solchen Haftungsbescheides hatte kürzlich das SächsFG zu entscheiden.

    Aktueller Fall

    Das Finanzamt nahm meinen Mandanten durch Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung (§ 71 AO) in Anspruch. Als Geschäftsführer einer GmbH habe er Scheinrechnungen gegenüber einem Dritten erstellt. Die aufgrund der Scheinrechnungen geschuldete Umsatzsteuer der GmbH sei nicht erklärt und abgeführt worden. Zugleich habe er es dem Dritten ermöglicht, zu Unrecht Vorsteuer zu ziehen. Insoweit liege eine mittäterschaftliche Steuerhinterziehung vor. Den Dritten – der noch dazu sämtliche Vorteile aus der Steuerstraftat erlangte (unberechtigte Vorsteuervergütung) – nahm das Finanzamt allerdings nicht in Anspruch.

    Entscheidung des SächsFG

    Das SächsFG (Urt. v. 19.11.2013, Az. 3 K 73/06, rechtskräftig) hob den Haftungsbescheid wegen fehlerhafter Ermessensausübung auf.

    In der Urteilsbegründung heißt es:

    … Zur Überprüfung der Ermessensbetätigung durch das Gericht bedarf die Ermessensentscheidung grundsätzlich der Begründung. Im Regelfall ist daher eine nicht begründete Ermessensentscheidung fehlerhaft und rechtswidrig. Jedoch vertritt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat das Ermessen der Finanzbehörde in der Weise vorgeprägt ist, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensausübung nicht bedarf (Urteil des BFH vom 26.09.2012 VIIR 3/11, BFH/NV 2013,337).

    … Der erkennende Senat folgt der Auffassung des BFH für den Fall, dass aus den Akten und Unterlagen – auch für den als Haftungsschuldner Herangezogenen – erkennbar ist, dass die Finanzbehörde alle an der Steuerstraftat Beteiligten in Anspruch genommen hat. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Finanzbehörde gar nicht erkennt, dass eine Entschließungs- und Auswahlermessensentscheidung bezogen auf weitere in Betracht kommende Haftungsschuldner von ihr zu treffen war. Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Überzeugung des Senats auch dann zu treffen, wenn mehrere Steuerhinterzieher – zumal bei mittäterschaftlicher Tatbegehung – als Haftungsschuldner in Betracht kommen. Es besteht in derartigen Fällen gleichrangigen Haftungsgrundes keine Veranlassung, die Finanzbehörde von ihrer grundsätzlich immer gegebenen Verpflichtung zur Ermessensbetätigung freizustellen. Wird in einem solchen Fall gar kein Ermessen ausgeübt liegt ein Ermessensfehlgebrauch in Form einer sogenannten Ermessensunterschreitung vor (Klein/Gersch, Kommentar zur Abgabenordnung, 11. Auflage, § 5 Rz. 8), der zwingend zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides führt.

    … Da der Beklagte offensichtlich davon ausgegangen ist, dass weitere Haftungsschuldner nach § 71 AO nicht heranzuziehen waren, hat er sein insoweit bestehendes Auswahlermessen verkannt und mithin fehlerhaft davon keinen Gebrauch gemacht.

    Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass bei mehreren Haftungsschuldnern nach § 71 AO, die nicht alle in Anspruch genommen werden, das Auswahlermessen prinzipiell einer gesonderten Begründung bedarf. Es müssen für den Haftenden in einem solchen Fall die Gründe erkennbar sein, warum nur er und nicht auch der oder die anderen an der Tat Beteiligten herangezogen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei einem Haftungstatbestand nach § 71 AO die Gesamtschuldnerschaft (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-), die es dem einzelnen Teilnehmer der Tat bei Zahlung der Abgaben ermöglicht, einen Ausgleich von den weiteren Beteiligten zu erhalten, erst durch entsprechende Haftungsbescheide begründet, jedenfalls aber erleichtert wird. …

    Fazit: Auch bei einem Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung kann sich der Streit um die Frage lohnen, ob das Finanzamt das im zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

  • Abtretung einer Anwaltsforderung an Steuerberater unzulässig

    Das AG Bremen entschied mit Urteil vom 11.01.2013, dass ein Rechtsanwalt seine Gebührenforderung gegen einen Mandanten nicht an einen Steuerberater abtreten darf. Zumindest dann nicht, wenn keine schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt und die Forderung auch nicht rechtskräftig festgestellt wurde (Az. 25 C 0200/12).

  • Seminar Gemeinnützigkeit und Vereinsbesteuerung

    Am 17.10.2013 nahm ich am Seminar „Gemeinnützigkeit aktuell – Schwerpunkte der Vereinsbesteuerung“ teil. Themen:

    • Steuerliche Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 28.05.2013
    • Erleichterungen beim Nachweis der Hilfsbedürftigkeit
    • Die Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung
    • Neues zur Rücklagenbildung
    • Anhebung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen
    • Gesetzliche Verankerung der Verfahrensvorschriften für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
    • Änderungen im Spendenrecht
    • Erhöhung der Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtler
    • Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit
    • Haftungsprivileg gemäß §§ 31a, 31b BGB
    • Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit
    • Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

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  • Seminar zu Kapitalveränderungen bei der GmbH

    Am 14.10.2013 nahm ich am Seminar „Kapitalveränderungen bei der GmbH optimal gestalten – Steuerfolgen bei Anteilseigner und Gesellschaft“ teil. Themen:

    • Grundlagen und Überblick über Kapitalveränderungen bei der GmbH
    • Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen – Das steuerliche Einlagekonto
    • Veränderungen des Stammkapitals
    • Besteuerungsfragen beim Anteilseigner

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  • Finanzgerichtsverfahren: Mindeststreitwert jetzt 1.500 €

    Im finanzgerichtlichen Verfahren beträgt der Mindeststreitwert nicht mehr wie bisher 1.000 €, sondern 1.500 €. Per 01.08.2013 lautet § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG:

    (4) In Verfahren

    1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,

    angenommen werden.

    (mehr …)

  • 8. Leipziger Steuerfachtag

    Am 21.09.2013 nahm ich am „8. Leipziger Steuerfachtag“ teil. Themen des Seminars:

    • Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht
    • Die Betriebsaufspaltung – Gestaltungsmodell für den Mittelstand?
    • Aktuelles zum Vorsteuerabzug
    • Aktuelle Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Rechnungslegung durch Gutschrift
    • Kolloquium zum finanzgerichtlichen Verfahren

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  • Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – Neuregelung ab 2013

    Der Gesetzgeber hat ab dem Jahr 2013 die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung, wonach Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, gekippt. In § 33 Abs. 2 EStG wurde ein neuer Satz 4 eingefügt. (mehr …)

  • Verzinsung bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages

    Die Rückgängigmachung einer Gewinnminderung, die auf der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages beruht, führt im Regelfall zu einer Steuernachforderung, die vom Steuerpflichtigen zu verzinsen ist. Streitig war bisher, wann der Zinslauf beginnt. (mehr …)

  • Prozesszinsen auch bei unwirksamer Steuerfestsetzung

    Wenn das Finanzamt vor dem Finanzgericht verliert und der Kläger eine Steuererstattung erhält, muss das Finanzamt nicht nur die Kosten des Verfahrens tragen. Die Steuererstattung ist von der Klageerhebung bis zur Auszahlung vom Finanzamt zu verzinsen (so genannte Prozesszinsen). Der Antrag auf Festsetzung der Prozesszinsen ist beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt erlässt dann einen Zinsbescheid.

    Ein Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen besteht auch dann, wenn ein unwirksamer Steuerbescheid vom Gericht aufgehoben wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 20/11). Im Streitfall wurde der angegriffene Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben und war deshalb unwirksam.

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  • Hinzuziehung eines Bevollmächtigten – Antrag in der Revision unzulässig

    Wenn das Finanzamt vor dem Finanzgericht unterliegt, muss es die Kosten des Verfahrens tragen. Dazu gehören auch die Beraterkosten für das Einspruchsverfahren, wenn das Gericht die Hinzuziehung des Beraters für notwendig erklärt.

    Dieser Antrag muss vor dem Finanzgericht gestellt werden, da er sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört. Im Revisionsverfahren ist er unzulässig. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.02.2013, Az. IX R 7/10, klargestellt und damit seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

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