Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Finanzamt hebt Haftungsbescheid zu Säumniszuschlägen einer GmbH ersatzlos auf

    Das Finanzamt erließ gegen meinen Mandanten – ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH – einen Haftungsbescheid gestützt auf §§ 69, 34 der Abgabenordnung für ca. 35.000 € Säumniszuschläge, die seine GmbH (angeblich) schuldete.

    Säumniszuschläge zahlungsverjährt

    Gegen den Haftungsbescheid legte ich für meinen Mandanten Einspruch ein. Darin machte ich geltend, dass die Säumniszuschläge bereits zahlungsverjährt seien. Darüber hinaus sei für den Haftungsbescheid schon Festsetzungsverjährung eingetreten. Daher dürfe das Finanzamt keinen Haftungsbescheid mehr erlassen.

    Nachdem das Finanzamt auf meinen Antrag hin zunächst die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides verfügte, wurde der Haftungsbescheid einige Monate später ersatzlos aufgehoben.

    Abrechnungsbescheid nicht mehr erforderlich

    Flankierend beantragte ich einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) und begehrte die Feststellung, dass die Säumniszuschläge zahlungsverjährt seien. Das Finanzamt teilte jedoch schriftlich mit, dass unstreitig Zahlungsverjährung eingetreten sei.

    Praxis-Tipp

    Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und werden nicht durch einen Bescheid festgesetzt. Sie unterliegen einer eigenen Zahlungsverjährung (§§ 228ff. AO; grundsätzlich 5 Jahre), unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung. Wenn das Finanzamt – wie im geschilderten Fall – die Säumniszuschläge nicht rechtzeitig einfordert (z. B. durch Übersendung einer Rückstandsaufstellung mit Zahlungsaufforderung, vgl. § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AO), sind diese zahlungsverjährt, obwohl die Hauptforderung noch nicht verjährt ist. – Die Zahlungsverjährung ist durch einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides (§ 218 Abs. 2 AO) geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass „Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche“ aus dem Steuerschuldverhältnis „betreffen“, vorliegen. Wenn das Finanzamt schriftlich bestätigt, dass unstreitig Zahlungsverjährung eingetreten ist, dann besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr auf Erlass des Abrechnungsbescheides.
  • Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in Einstellung gegen Geldauflage „umgewandelt“

    Ich verteidigte einen Mandanten in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dem von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamtes Hinterziehung von Einkommensteuer vorgeworfen wurde. Er habe den Zufluss einer betrieblichen Altersversorgung nicht in seiner Steuererklärung angegeben, wodurch ca. 19.000 € Einkommensteuer verkürzt worden sei.

    Die BuStra bot an, das Ermittlungsverfahren gegen eine Geldauflage i. H. v. 8.500 € einzustellen. Das schien mir zu hoch und daher bot ich für meinen Mandanten zunächst 4.750,00 €, später 6.000 € an. Die BuStra ließ nicht mit sich reden, sondern beantragte einen Strafbefehl, der auch erlassen wurde. Nach Einspruch gegen den Strafbefehl wurde ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Chemnitz angesetzt.

    Nach Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft gelang es, nochmals über eine Einstellung gegen Geldauflage ins Gespräch zu kommen. Letztendlich einigte man sich auf Zahlung von 7.000 €. Der Hauptverhandlungstermin wurde wieder aufgehoben und nach Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren endgültig eingestellt.

    Praxis-Tipp

    Die BuStra darf zwar selbst einen Strafbefehl beantragen. Wird jedoch Einspruch dagegen eingelegt, dann wird die Staatsanwaltschaft zuständig und die BuStra hat „nichts mehr zu sagen“ (§§ 406, 407 der Abgabenordnung). Das wird in der Praxis hin und wieder übersehen.

    Wenn man sich also mit der BuStra im Ermittlungsverfahren nicht auf eine Geldauflage einigen konnte, dann gelingt es vielleicht im weiteren Verfahren mit der Staatsanwaltschaft.

  • Finanzamt hebt Haftungsbescheid gegen Insolvenzverwalter wegen Steuerhinterziehung auf

    Im Oktober 2021 berichtete ich von einem Rechtsstreit vor dem Thüringer Finanzgericht. Dort ging es um einen Haftungsbescheid gegenüber einem Insolvenzverwalter. Das Finanzamt warf ihm vor, für den Insolvenzschuldner vorsätzlich keine Feststellungs- und Einkommensteuererklärung abgegeben zu haben, wodurch ein Steuerschaden entstanden sei. Gestützt wurde die Haftung auf § 71 AO (Steuerhinterzieher-Haftung).

    In der Sache fand zunächst auf meine Anregung hin ein Erörterungstermin statt, in dem jedoch noch kein Verfahrensabschluss erreicht werden konnte. Dazu kam es jedoch jetzt in der regulären mündlichen Verhandlung. Aus Sicht des Vorsitzenden war insbesondere die Frage des Vorsatzes offen. Das Finanzamt trage insoweit die Feststellungslast. Im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung stehe hierzu nicht viel. Eventuell hätten daher noch weitere Beweise erhoben werden müssen.

    Vor diesem Hintergrund wurde in der mündlichen Verhandlung eine Verständigung getroffen: Das Finanzamt war bereit, den Haftungsbescheid von sich aus aufzuheben. Ich setzte mich zudem damit durch, dass die Kosten des Verfahrens vom Finanzamt und vom Kläger jeweils zur Hälfte getragen werden. Auf diese Weise wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt.

    Praxis-Tipp

    Hilft das Finanzamt (erst) im Finanzgerichtsverfahren ab (hier: Aufhebung des Haftungsbescheides), muss es normalerweise die Kosten des Verfahrens (Beraterkosten für das Einspruchs- und Klageverfahren) allein tragen.

    Im vorliegenden Fall hing die Abhilfe jedoch auch davon ab, dass man sich bei den Kosten verständigt. Da das Finanzamt von den Gerichtskosten befreit ist, wollte es gern folgende Kostenentscheidung: Das Finanzamt trägt die Gerichtskosten, der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten (Beraterkosten) selbst. Das Finanzamt hätte also im Ergebnis überhaupt keine Kosten zu tragen, der Kläger dagegen bleibt auf seinen gesamten Beraterkosten sitzen. Es gibt Fälle, in denen eine solche Kostenentscheidung angemessen ist. Im vorliegenden Fall beharrte ich jedoch darauf, dass sich das Finanzamt zumindest zur Hälfte an den Beraterkosten des Mandanten beteiligt.

  • Steuerhinterziehung durch Steuerberater: Verurteilung in der Revision teilweise aufgehoben

    Ich verteidige einen Mandanten, dem vorgeworfen wird, als Steuerberater habe er Beihilfe und Anstiftung zur Steuerhinterziehung zugunsten seiner Mandanten sowie Steuerhinterziehung in eigener Sache begangen.

    Verurteilung vor Amts- und Landgericht

    Das Amtsgericht Leipzig verurteilte meinen Mandanten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (ausgesetzt zur Bewährung), teilweise sprach es frei.

    In der Berufung vor dem Landgericht Leipzig (Az. 11 Ns 221 Js 34298/21 (2)) – sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ich hatten Berufung eingelegt – kam eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten heraus, ebenfalls ausgesetzt zur Bewährung. Zudem sollte mein Mandant 30.000,00 € Geldauflage zahlen.

    Revision teilweise erfolgreich

    Meine Revision vor dem OLG Dresden hatte teilweise Erfolg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 1 ORs 13 Ss 501/22). Zwar konnte ich nicht mit meinen Argumenten gegen den Schuldspruch durchdringen. Die Verurteilung dem Grunde nach hat das OLG „gehalten.“ Allerdings bemängelte es den Strafausspruch.

    Insbesondere vermisste das OLG eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtssstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wurde (bereits) im Jahr 2015 eingeleitet, Anklage wurde aber erst in 2020 erhoben. Zudem begann erst im September 2021 die Hauptverhandlung. Das Landgericht hätte diese Umstände näher darlegen und würdigen müssen.

    Zudem stellte das Landgericht in seinem Urteil die Berechnung der verkürzten Steuern teilweise nur unzureichend dar. Die aufgeführten Steuerverkürzungen waren für das OLG (teilweise) nicht nachvollziehbar.

    Und schließlich habe das Landgericht die lange Verfahrensdauer als wesentlichen Strafzumessungskriterium nicht hinreichend gewürdigt.

    Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.

    Praxis-Tipp

    Die Urteilsfeststellungen müssen insbesondere enthalten, welche Steuern zu welchem Zeitpunkt tatsächlich (nicht, zu niedrig oder zu spät) festgesetzt wurden („Ist-Steuer“), die Besteuerungsgrundlagen für die gesetzlich geschuldete Steuer („Soll-Steuer“), eine im Einzelnen nachvollziehbare Berechnung der „Soll-Steuern“, gesondert für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt sowie eine Gegenüberstellung von „Soll-“ und „Ist-Steuer“, deren Differenz die Steuerverkürzung ergibt (BGH, 08.08.2017, 1 StR 519/16).

    Kommt es in einem (Steuer-)Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein:

    Zunächst kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Und schließlich kann sich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Diese Umstände sind als jeweils eigenständige und auch bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, 26.10.2017, 1 StR 359/17).

    Update (23.08.2024)

    Zwischenzeitlich fand die zweite Berufungshauptverhandlung nach Zurückverweisung statt. Heraus kam (nur noch) eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 50 €, also 12.500,00 €. Mein Mandant hat diese akzeptiert.

  • Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch „Gefälligkeitsgutachen“ zu „Cum-Ex“-Geschäften?

    Im Steuerstrafverfahren wird hin und wieder mit dem Argument verteidigt, der Mandat habe nicht vorsätzlich oder jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, weil er auf den Rat eines steuerlichen oder anwaltlichen Beraters vertraut habe.

    Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger dem Rat seines (Steuer-)Beraters vertrauen, jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vom Berater umfassend geprüft wurde. Bei komplexeren Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, wobei es sich nicht um ein bloßes „Gefälligkeitsgutachten“ handeln darf.

    Hin und wieder geraten auch Berater in den Sog der Strafverfolgung. In einem „Cum-Ex“-Fall vor dem Landgericht Frankfurt/Main ist kürzlich ein ehemaliger Anwalt einer Großkanzlei zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der Vorwurf lautete auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall. Er habe eine Bank zu „Cum-Ex“-Deals beraten und mit „Gefälligkeitsgutachten“ die Täuschung des Fiskus mit ermöglicht.

    Wahrscheinlich wird die Sache vor dem Bundesgerichtshof (Revision) landen.

    Praxis-Tipp

    Wird einem Berater (insb. Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten vorgeworfen, ist die BGH-Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ zu beachten.
  • Betriebsprüfung post(h)um?

    Eine Betriebsprüfung ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber bereits verstorben ist und die Erben den Betrieb nicht weiterführen.

    Das entschied das Hessische Finanzgericht am 10.05.2023 (Az. 8 K 816/20). Weil die steuerlichen Pflichten mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben übergehen, müssen diese auch die Betriebsprüfung dulden.

    Beim Bundesfinanzhof ist hierzu eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. X B 73/23).

  • Selbstanzeige: Mieteinkünfte nacherklärt – steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt

    Mein Mandant erzielte in den Jahren 2014 bis 2021 unversteuerte Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von ca. 7.000 bis 9.000 € pro Jahr. Nach Abgabe einer Selbstanzeige wurde gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

    Nachdem der Mandant die verkürzten Steuern und Zinsen bezahlte, wurde das Ermittlungsverfahren von der Bußgeld- und Strafsachenstelle gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da

    „… eine endgültig wirksame Selbstanzeige …“

    vorliege.

    Praxis-Tipp

    Durch Einreichung einer Selbstanzeige kann im Ergebnis Straffreiheit bei Steuerhinterziehung erlangt werden. Die Selbstanzeige schützt aber nicht vor der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an sich. Im Gegenteil: Häufig ist die Selbstanzeige erst der konkrete Anlass für strafrechtliche Ermittlungen.

    In dem Ermittlungsverfahren wird dann durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige geprüft. Ist alles „im grünen Bereich“ – wie im aktuellen Fall – wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.

  • BSW vs. BRD

    Für den Fall, dass ich mal eine neue Partei gründe, verspreche ich, sofort das Steuerrecht zu vereinfachen und das Steuerstrafrecht zu verschärfen. Ich rechne fest mit einer absoluten Mehrheit.

    Einen Namen habe ich für meine Neugründung auch schon: „BRD“ (Bündnis Rico Deutschendorf) – hoffentlich ist der nicht schon vergeben.

  • „Strafbarkeitslücken“ im Steuerstrafrecht?

    Nicht nur in strafrechtlichen Anfänger-Klausuren, auch in höchst(straf)richterlichen Entscheidungen taucht hin und wieder die Argumentation mit (angeblichen) „Strafbarkeitslücken“ auf. Ein bestimmtes Verhalten fällt zwar nicht so richtig unter einen Straftatbestand, es wird aber (trotzdem) als strafwürdig empfunden. Dann wird behauptet: Wenn das kein Diebstahl oder kein Betrug sei, dann bestünden aber „bedenkliche Strafbarkeitslücken“ – was ja nicht sein dürfe. Also fällt das Verhalten dann doch unter den Straftatbestand.

    Nun ist die Argumentationsfigur – wenn auch nur im Konjunktiv – auch im 1. Strafsenat des BGH angekommen, der für Revisionen im Steuer- und Zollstrafrecht zuständig ist.

    Steuererklärungspflicht bei widerrechtlicher Benutzung eines KFZ

    In einer Entscheidung des BGH vom 15.12.2022, Az. 1 StR 295/22, ging es um die widerrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs unter Verwendung von „Dublettenkennzeichen.“ Der Angeklagte ließ Fahrzeugkennzeichen nacherstellen, die schon für das Fahrzeug eines anderen ausgegeben wurden. Diese „Dublettenkennzeichen“ brachte er an seinem Fahrzeug an, um den Anschein amtlicher Zulassung zu erwecken. Dafür entsteht KFZ-Steuer und seit 2017 ergibt sich aus § 15 Abs. 1 KraftStDV (= eine Verordnung) in solchen Fällen auch eine Steuererklärungspflicht: Die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, hat unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

    Ein Autodieb müsste also zeitnah einen Zwischenstopp beim nächsten Hauptzollamt einlegen, dann macht er zumindest steuerstrafrechtlich alles richtig (Achtung: Ironie!).

    Strafbarkeitslücke?

    Der BGH entschied, dass es nicht ausreicht, dass eine solche strafbewehrte Steuererklärungspflicht nur in einer Verordnung (KraftStDV) geregelt ist. Die wesentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit müssten sich schon aus dem Gesetz (KraftStG) selbst ergeben.

    „Die Erklärungspflicht als Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für den Bürger nicht schon aufgrund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vorhersehbar; sie wird vielmehr erst aus § 15 KraftStDV deutlich.“

    Und dann führt der BGH aus:

    Sollte sich daraus eine nicht gewollte Strafbarkeitslücke ergeben, wäre deren Schließung allein Aufgabe des Gesetzgebers …“

    Nach Vormbaum, JZ 1999, 613, gibt es aber allenfalls Straflosigkeits- und keine Strafbarkeitslücken.

  • BGH bestätigt: Keine Einziehung bei nur versuchter Steuerhinterziehung

    Der BGH hat seine Entscheidung vom 08.03.2022, 1 StR 360/21, bestätigt, wonach die Einziehung gemäß §§ 73ff. StGB die Vollendung der Tat (also eine vollendete Steuerhinterziehung) voraussetzt. Der bloße Versuch der Steuerhinterziehung genügt nicht.

    „Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2014 hat der Angeklagte die Steuerhinterziehung jedoch lediglich versucht …, mit der Folge, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) insoweit ausscheidet.“

    BGH, 06.04.2023, 1 StR 412/22, ebenso BGH, 06.04.2023, 1 StR 36/23

    Praxis-Tipp

    Das gilt auch für den Vermögensarrest (§ 111e StPO), der angeordnet werden kann, um die spätere Wertersatzeinziehung zu sichern: Bei lediglich versuchter Steuerhinterziehung scheidet ein Vermögensarrest aus, die Steuerhinterziehung muss vollendet sein.

    Da in Steuerstrafverfahren oft mehrere Taten vorgeworfen werden (Bsp.: Einkommen-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung für mehrere Jahre), wird hin und wieder für alle vorgeworfenen Taten der Vermögensarrest angeordnet, obwohl einzelne Taten – erkannt oder unerkannt – noch im Versuchsstadium „stecken geblieben“ sind. Dann sollte Beschwerde gegen den Vermögensarrest eingelegt werden.
  • „Update Steuerstrafrecht“ – Hybrid-Vortrag am 15.12.2023 in Berlin

    Am 15.12.2023 hielt ich in Berlin einen 5stündigen Hybrid-Vortrag (Präsenz und Online) zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für das Deutsche Anwaltsinstitut.

    Hier können Sie eine Übersicht zu meinen Vorträgen abrufen.

  • Sächsischer Verfassungsgerichtshof setzt Sitzungshaftbefehl des Landgerichts Leipzig außer Vollzug

    Ich verteidige derzeit einen Mandanten in einer Steuerstrafsache (Berufungsverfahren) vor der 11. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Leipzig.

    Erstinstanzliche Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

    Vom Amtsgericht Leipzig wurde mein Mandant (nur) wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) schuldig gesprochen, obwohl die Anklage auf (vorsätzliche) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) lautete. Daher legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.

    Für meinen Mandanten legte ich ebenfalls Berufung ein, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige (§ 378 Abs. 3 AO) festgestellt hatte und insoweit kein Schuldspruch hätte ergehen dürfen. Das Verfahren wäre vielmehr einzustellen gewesen, weil ein Verfahrenshindernis vorlag.

    Abwesenheit im letzten Hauptverhandlungstermin

    In drei von vier angesetzten Berufungshauptverhandlungsterminen war mein Mandant anwesend. Beim vierten Termin war er jedoch verhindert: Zu diesem Zeitpunkt befand er sich auf einer Kreuzfahrt, die er bereits Monate vor Einlegung der Berufung gebucht hatte. Dies hatte ich gegenüber dem Vorsitzenden im Rahmen der Terminsabstimmung für die Berufungshauptverhandlungen auch rechtzeitig kommuniziert. Gleichwohl nahm der Vorsitzende darauf keine Rücksicht und mein Antrag auf Terminsaufhebung bzw. -verschiebung wurde abgelehnt.

    Am vierten Hauptverhandlungstag erschien ich pünktlich, vorbereitet und verhandlungsbereit. Zudem legte ich eine spezielle Vollmacht vor, die mich ausdrücklich ermächtigte, meinen Mandanten in der Berufungshauptverhandlung zu vertreten (vgl. § 329 StPO). Damit war nach meiner Auffassung die Fortsetzung und Beendigung der Hauptverhandlung auch ohne Anwesenheit meines Mandanten gesichert.

    Vorführungs- und Haftbefehl und Beschwerde

    Der Vorsitzende der 11. Strafkammer sah das völlig anders. Er verkündete am 06.11.2023 zunächst einen Vorführungs- und dann einen Sitzungshaftbefehl. Hiergegen legte ich für meinen Mandanten Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls. Ich kündigte an, die Beschwerde „voraussichtlich spätestens am 09.11.2023“ zu begründen. Ohne meine Begründung abzuwarten, half der Vorsitzende meiner Beschwerde bereits am 08.11.2023 nicht ab und legte sie direkt dem zuständigen Oberlandesgericht Dresden vor.

    Vor diesem Hintergrund lehnte ich den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Bei einem objektiven Angeklagten müsse das den Eindruck erwecken, der Vorsitzende habe sich bereits eine abschließende Auffassung darüber gebildet, dass die Beschwerde unbegründet sei, noch bevor die Beschwerde überhaupt – wie angekündigt – begründet wurde. Der Befangenheitsantrag wurde jedoch abgelehnt.

    Die Beschwerdebegründung reichte ich wie angekündigt am 09.11.2023 ein.

    Oberlandesgericht Dresden verwirft Beschwerde

    Das Oberlandesgericht Dresden verwarf meine Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2023, 1 Ws 246/23. Darin wiederholte es im Wesentlichen nur die Argumentation des Vorsitzenden der 11. Strafkammer. Insbesondere mit der Frage der Verhältnismäßigkeit setzte sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend auseinander. Meine dagegen erhobene Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.

    Sächsischer Verfassungsgerichtshof erlässt einstweilige Anordnung

    Daher beantragte ich am 30.11.2023 beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung des Sitzungshaftbefehls bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde vorläufig auszusetzen.

    Meinem Antrag wurde stattgegeben. Da meinem Mandanten am 04.12.2023 unmittelbar bei Rückkehr von der Kreuzfahrt die Verhaftung drohte, erließ der Verfassungsgerichtshof noch am 03.12.2023 (ein Sonntag!) unter dem Az. Vf. 101-IV-23 (e.A.) die beantragte einstweilige Anordnung und setzte den Haftbefehl vorläufig außer Vollzug. Zudem muss der Freistaat Sachsen meinem Mandanten die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) erstatten. Die einstweilige Anordnung gilt zunächst einen Monat.

    Nachdem ich eine Reihe von Behörden über die einstweilige Anordnung informiert hatte, erhielt ich am 03.12.2023 gegen 21:00 Uhr die Bestätigung der Bundespolizei, dass der Haftbefehl nicht vollzugen werde. Buchstäblich in allerletzter Minute!

    SächsVerfGH, 03.12.2023, Vf. 101-IV-23 (e.A.)

    Update (18.12.2023)

    Inzwischen hat der Verfassungsgerichtshof durch acht Richter die einstweilige Anordnung vom 03.12.2023 bestätigt, an der zunächst nur drei Berufsrichter mitgewirkt hatten („Notbesetzung“). Folge ist, dass die einstweilige Anordnung nunmehr eine Geltungsdauer von 6 Monaten hat.

    SächsVerfGH, 08.12.2023, Vf. 101-IV-23

    Update (03.05.2024)

    Zwischenzeitlich gab der Sächsische Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.04.2024 auch im Hauptsacheverfahren meiner Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl statt.