„Sächsische Steuerfahndung spürte im Jahr 2017 fast 68 Millionen Euro auf“
Author: Rico Deutschendorf
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Steuerstrafrecht: Vortrag in Maintal (Fankfurt/Main)
Am 21.06.2018 hielt ich in Maintal (Frankfurt/Main) einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
A. Grundlagen
B. Tathandlungen
C. Taterfolg
D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
E. Versuch
F. Verfolgungsverjährung
G. Strafrahmen und Strafzumessung
H. Sonstige FolgenTeil 2: Steuerstrafverfahren
A. Grundlagen
B. Ermittlungsverfahren
C. Zwischenverfahren
D. Hauptverhandlung
E. Berufung und Revision
F. VerteidigervergütungTeil 3: Selbstanzeige
A. Grundlagen
B. Berichtigung
C. (Keine) Sperrgründe
D. Nachzahlung und Zuschlag
E. Sonstige Folgen
F. Selbstanzeige – ja oder nein?
G. Beratervergütung -
„Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung?“ – Aufsatz veröffentlicht
Zusammen mit dem Kollegen Dr. Jörg Schädlich habe ich einen Aufsatz zum Thema „Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung? – Strafbefangene Steuerforderungen nicht per se von der Restschuldbefreiung ausgenommen“ verfasst, der in der Zeitschrift NWB 2018, S. 1756, erschienen ist.
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„Steuerhinterziehung durch Vortäuschen eines Auslandswohnsitzes“
Natürliche Personen, die im Inland (= Deutschland) einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Nun kommt es vor, dass Steuerpflichtige ihren Wohnsitz zum Schein ins Ausland verlegen, um Steuern „zu sparen.“ Tatsächlich wohnen sie aber nach wie vor in Deutschland.
In einem Beitrag zur Steufa-Praxis (PStR 2018, 127) wird ein Fall geschildert, in dem Eheleute in den Jahren 2003-2010 ihren Wohnsitz (angeblich) ins Ausland verlegt hatten. Ihr Wohngrundstück hatten Sie 2003 auf die Tochter übertragen, die aber dort offensichtlich nicht wohnte und das Grundstück auch nicht vermietete.
In dem Beitrag kann man dann nachlesen, welche Ermittlungen die Steuerfahndung unternimmt, um einen inländischen Wohnsitz nachzuweisen, insb.:
- Befragung der Nachbarn
- Abfrage beim zuständigen Entsorgungsbetrieb über die Bereitstellung der Mülltonnen für das Grundstück (und deren Entleerung) im fraglichen Zeitraum
- Abfrage beim Trink-/Abwasserversorger zum Wasserverbrauch im fraglichen Zeitraum
- Abfrage beim Stromversorger zum Stromverbrauch
Danach bestand der Verdacht, dass die Eheleute ihren Wohnsitz tatsächlich beibehalten hatten. Es folgte die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die Durchsuchung des Hauses der Ehegatten und auch der Wohnung der Tochter.
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„Update Steuerstrafrecht“ – eigener Vortrag
Am 12.06.2018 hielt ich vor dem Leipziger Steuerstrafverteidiger e. V. einen Vortrag mit dem Thema „Update Steuerstrafrecht.“ Die Folien und ein Skript können Sie unter „Vorträge“ herunterladen.
Inhalt
A. Gesetzgebung
I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen
II. Das „qualifizierte Freitextfeld“
III. „Drittstaat-Gesellschaft“: Neuer besonders schwerer FallB. Rechtsprechung
I. Steuererklärungspflichten in der Insolvenz
II. Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Kenntnis des FA?
III. Tatvollendung bei Steueranmeldungen
IV. Anforderungen an die Urteilsbegründung in SteuerstrafsachenC. Finanzverwaltung
I. AStBV (St) 2017
II. Neufassung AEAO zu § 153
III. Anwendungserlass FinMin NRW zu §§ 371, 398a AO -
Verlängerte Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung
Fällige Steuern aus Steuerbescheiden (z. B. Einkommensteuer) oder Steueranmeldungen (z. B. Umsatzsteuer) unterliegen einer so genannten Zahlungsverjährung (§ 228 S. 1 AO). Bei Eintritt der Zahlungsverjährung erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 232, 47 AO). Das Finanzamt darf zahlungsverjährte Steuern dann nicht mehr einfordern oder vollstrecken.
Die Verjährungsfrist betrug früher generell 5 Jahre (§ 228 S. 2 AO a. F.). Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2017, 1682) wurde mit Wirkung vom 25.06.2017 in § 228 S. 2 AO ein neuer Halbsatz eingefügt, wonach „in Fällen der §§ 370, 373 oder 374“ – also bei Steuerhinterziehung, Schmuggel und Steuerhehlerei – die Verjährungsfrist nunmehr 10 statt 5 Jahre beträgt.
Nach Art. 97 § 14 Abs. 5 EGAO gilt diese Neufassung (auch) „für alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.“ Zahlungsverjährungsfristen, die kurz vor dem Ablauf standen, haben sich damit „über Nacht“ auf das Doppelte verlängert.
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Jahressteuererklärung(en) 2017 – am 31.05.2018 fällt der Hammer
Für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, fällt am 31.05.2018 der Hammer für die Abgabe der Jahreserklärung(en) für 2017.
Wer trotz Erklärungspflicht seine Steuererklärung nicht bis zum Ablauf des 31.05.2018 („Jedermann-Frist“) einreicht, der kann nach der Rechtsprechung im Fall von Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) unter Umständen wegen versuchter Steuerhinterziehung belangt werden. Bei Anmeldungssteuern (Umsatzsteuer) liegt unter Umständen sogar schon eine vollendete Steuerhinterziehung vor. Die spätere Nachreichung der Steuererklärungen kann wiederum ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch oder eine strafbefreiende Selbstanzeige sein.
Wer seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder gleichgestellte Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, der hat aufgrund der „Fristenerlasse“ der Finanzverwaltung noch bis zum 31.12.2018 Zeit, seine Steuererklärungen einzureichen.
Für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 hat man künftig etwas mehr Zeit: Die „Jedermann-Frist“ läuft erst am 31.07. des Folgejahres ab, für steuerlich Vertretene gilt der 28./29.02. des übernächsten Jahres.
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Vorschau: Vorträge zur Steuerstrafverteidigung im Herbst 2018
Im Herbst 2018 werde ich u. a. in Hannover, Stuttgart, Leipzig und München für ARBER|seminare Vorträge zur Steuerstrafverteidigung halten.
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Gerichtlicher AdV-Beschluss: Signal in beide Richtungen
Auch wenn Einspruch gegen einen Steuer- oder Haftungsbescheid eingelegt wird, muss die streitige Steuer- oder Haftungssumme zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt (mit Erfolg) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Schnelle(re) Entscheidung
Lehnt das Finanzamt die beantragte AdV ab, ist der Weg frei für einen AdV-Antrag beim Finanzgericht. Das ist auch schon im Einspruchsverfahren möglich. Eine Entscheidung im gerichtlichen AdV-Verfahren hat man normalerweise viel schneller auf dem Tisch als eine Entscheidung in der Hauptsache (Einspruchs- oder Klageverfahren).
Wirkung der AdV-Entscheidung auf die Hauptsache
Daher ist immer zu überlegen, was aus einem AdV-Beschluss für das Hauptsacheverfahren folgen würde. Zwar besteht im Klageverfahren keine Bindung des Finanzgerichts an seinen (früheren) AdV-Beschluss. Allerdings ist in der Praxis im Regelfall eine „Vorprägung“ festzustellen: Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzgericht eine komplett andere Entscheidung trifft als in seinem AdV-Beschluss (Beispiel: der AdV-Antrag wird abgelehnt, später wird der Klage aber stattgegeben oder umgekehrt), ist sehr gering. Dazu müssten im Klageverfahren schon gänzlich neue Tatsachen und Beweismittel oder rechtliche Erwägungen auf den Tisch kommen, was eher selten der Fall ist. Meist ist die Sache schon im AdV-Verfahren ausgeschrieben.
Praxis: Hauptsacheentscheidung orientiert sich oft an AdV-Entscheidung
Daher erledigt sich in der Praxis mit Erlass des AdV-Beschlusses in vielen Fällen zugleich das Hauptsacheverfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren): Gibt das Finanzgericht dem AdV-Antrag statt, ist das Finanzamt häufig dazu bereit, auch dem Einspruchs- oder Klagebegehren des Steuerpflichtigen zu entsprechen und einen Abhilfebescheid zu erlassen. Lehnt das Finangericht den AdV-Antrag dagegen ab, dann ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu erwägen, ob man die Klage beim Finanzgericht zurück nimmt oder – wenn man noch im Einspruchsverfahren ist – die Klage gar nicht erst einlegt. Beides spart Prozesskosten.
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Selbstanzeige niemals mit „Selbstanzeige“ betiteln
Immer wieder liest man so oder ähnlich, eine wirksame Selbstanzeige müsse „weder mit der Überschrift ‚Selbstanzeige‘ versehen werden noch muss in dieser dargelegt werden, dass es sich um eine solche handelt. … Vielmehr sollte die Selbstanzeige ’neutral abgefasst sein’“ (so kürzlich Handel, Die Stellvertretung bei der Selbstanzeige, DStR 2018, 709 m. w. N.).
Aus Beratersicht geht das am Thema vorbei. Eine Selbstanzeige darf NIEMALS mit „Selbstanzeige“ betitelt werden. Ebensowenig darf auf die §§ 370, 371 AO Bezug genommen werden. Das ist ein Muss und kein Sollen.
Anderenfalls wird eine Steuerstraftat zugegeben (eine Selbstanzeige setzt denknotwendig eine Steuerhinterziehung voraus) und der Anzeigende vergibt sich ggf. die Chance einer „unerkannten Selbstanzeige“, die beim Finanzamt vielleicht als Korrektur nach § 153 AO „durchrutschen“ würde.
Bei Verwendung des Reizwortes „Selbstanzeige“ kann der Finanzbeamte gar nicht anders, als die Sache an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zur strafrechtlichen Würdigung abzugeben. Nach Nr. 132 Abs. 1 S. 1 AStBV (St) 2017 sind „Selbstanzeigen …, die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, … der BuStra zuzuleiten.“
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Vortrag zum Steuerstrafrecht in Stuttgart
Am 12.04.2018 hielt ich in Stuttgart einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
A. Grundlagen
B. Tathandlungen
C. Taterfolg
D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
E. Versuch
F. Verfolgungsverjährung
G. Strafzumessung
H. Sonstige FolgenTeil 2: Steuerstrafverfahren
A. Grundlagen
B. Ermittlungsverfahren
C. Zwischenverfahren
D. Hauptverhandlung
E. Berufung und Revision
F. VerteidigervergütungTeil 3: Selbstanzeige
A. Grundlagen
B. Berichtigung
C. (Keine) Sperrgründe
D. Nachzahlung und Zuschlag
E. Sonstige Folgen
F. Selbstanzeige – ja oder nein?
G. Beratervergütung