Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Zitat der Woche: Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens?

    Kürzlich stolperte ich über eine Aussage in einem Aufsatz von Hild, Das Vorliegen einer neuen Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ) – Vorfrage in einem Steuerstrafverfahren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), AO-StB 2019, 118. Dort heißt es:

    „Die alleinige Bekanntgabe des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bewirkt keine Berechtigung zur steuererhöhenden Änderung eines materiell bestandskräftigen Steuerbescheids. Dadurch wird nur die
    Steuerfestsetzungsfrist von vier auf zehn Jahre verlängert – nicht mehr (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO ).“

    Das kann so nicht gemeint sein und wenn doch, dann ist die Aussage in dem zweiten Satz des Zitates falsch.

    Keineswegs wird die steuerliche Festsetzungsfrist (normalerweise 4 Jahre) auf 10 Jahre verlängert, wenn ein Steuerstrafverfahren bekannt gegeben wird. Wie sich unmittelbar aus § 169 Abs. 2 S. 2 AO ergibt, beträgt die Festsetzungsfrist „zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen … ist.“ D. h., es muss feststehen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erst dann verlängert sich die Festsetzungsfrist. Und auch nur, „soweit“ eine Steuerhinterziehung vorliegt.

    Dem gegenüber reicht für die Einleitung (die Bekanntgabe spielt in diesem Zusammenhang m. E. überhaupt keine Rolle) eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein bloßer Anfangsverdacht (= tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat) aus. Wenn sich der Anfangsverdacht im Laufe der Ermittlung nicht bestätigt, also strafprozessual keine Steuerhinterziehung vorliegt bzw. eine solche nicht nachweisbar ist, dann bleibt es im Normalfall auch steuerverfahrensrechtlich bei der Festsetzungsfrist von 4 Jahren.

    Zwar könnte die Veranlagung eine andere Auffassung („Steuerhinterziehung!“) vertreten als die BuStra („Keine Steuerhinterziehung!“). Oder die Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, bleibt im Strafverfahren offen, weil das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Aber trotzdem müsste die Veranlagung nachweisen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erst dann beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre.

  • „Einführung in die Steuerstrafverteidigung – Steuerhinterziehung, Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige“ – Skript zu meinen Vorträgen

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht habe ich ein Skript zum Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung“ erstellt, das ich fortlaufend aktualisiere. Hier können Sie kostenfrei eine Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis herunterladen (Stand: 1/2020).

    Siehe auch: Skripten

    Wenn Sie das Skript erwerben möchten, senden Sie mir einfach eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.

  • Vorsatz bei Steuerhinterziehung: „Niemand hat die Absicht, Steuern zu hinterziehen“

    Immer wieder höre ich von Mandanten: „Ich hatte doch nie die Absicht, Steuern zu hinterziehen.“ Darauf kommt es aber nicht an. Steuerhinterziehung setzt zwar vorsätzliches Handeln voraus, eine echte Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens ist aber nicht erforderlich. „Bedingter Vorsatz genügt“, wie der Jurist trocken sagt. Das bedeutet: Es reicht für Vorsatz aus, wenn Sie eine Steuerverkürzung nur für möglich halten und sich damit abfinden („na wenn schon“ oder „was soll’s“).

    Es gibt zwar auch Steuerordnungswidrigkeiten, etwa die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die als „Auffangtatbestand“ fungiert, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist. Die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit ist leider eine „Grauzone.“ Steuerordnungswidrigkeiten haben in der Praxis aber nahezu keine Bedeutung. Die Ermittlungsbehörden (Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes bzw. Staatsanwaltschaft) gehen als „Arbeitshypothese“ fast immer von vorsätzlichem Handeln aus (also § 370 AO). Der Kampf um (besser: gegen) den Vorsatz ist daher meist ein „Kampf gegen Windmühlen.“

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Köln

    Am 06.12.2019 hielt ich in Köln einen 7,5stündigen Vortrag zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Leipzig

    Am 08.11.2019 hielt ich in Leipzig einen 7,5stündigen Vortrag zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für ARBER|seminare.

  • Zitat der Woche: Steuerhinterziehung? Wir verhindern die Restschuldbefreiung!

    In einem Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht (nach Einspruch gegen einen Strafbefehl) wegen nicht abgegebener Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit einem – überschaubaren – Verkürzungsbetrag i. H. v. ca. 8.000 € ging es um die Frage, ob die BuStra einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zustimmt. Die BuStra verweigerte die Zustimmung u. a. mit der Begründung:

    „Auch kann eine Zustimmung zu dieser Verfahrensweise nicht erfolgen, da eine rechtskräftige Verurteilung notwendig ist, um dem Beschuldigten die Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO versagen zu können.“

    Man reibt sich die Augen: Missbrauch des Strafverfahrens durch die BuStra für verfahrensfremde Zwecke? Die Begründung spricht dafür, dass sich die BuStra in ihrem „Verfolgungseifer“ von sachfremden Erwägungen leiten lässt.

    Bestraft wird, weil Unrecht begangen wurde und nicht, weil die Finanzbehörde eine strafrechtliche Verurteilung für insolvenzrechtliche Zwecke als „notwendig“ ansieht. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kommt in Betracht, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Das sind eigenständige strafrechtliche und strafprozessuale Kategorien, die mit der Frage, was man behördlicherseits „hinterher“ mit einer Verurteilung anfangen will, nicht vermischt werden dürfen.

    ► Praxis-Tipp

    In diesem Verfahren wurde (bisher) sowohl von der BuStra selbst als auch vom Amtsgericht übersehen, dass die BuStra gar nicht mehr zuständig ist.

    Gemäß § 153a Abs. 2 StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Die Finanzbehörde (BuStra/StraBu) hat im Strafbefehlsverfahren die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft nur, „solange nicht … Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird“ (§ 406 Abs. 1 AO). Da im vorliegenden Verfahren aber Einspruch eingelegt wurde, ist die sachliche Zuständigkeit der BuStra mit Einlegung des Einspruchs beendet. Damit stehen der BuStra nur noch die Rechte aus § 407 AO zu, hier in Form eines bloßen Anhörungsrechts (§ 407 Abs. 1 S. 2 AO). Auf eine (verweigerte) Zustimmung der BuStra kommt es nicht mehr an.

    Sachlich zuständig ist vielmehr die Staatsanwaltschaft.

    Update (03.04.2020): Zwischenzeitlich hat die zuständige Staatsanwaltschaft signalisiert, der Einstellung zuzustimmen, wenn zunächst die Steuerschuld beglichen wird.

    Update (09.07.2020): Zwischenzeitlich wurde die Steuerschuld und eine Geldauflage i. H. v. 1.500,00 € bezahlt. Danach wurde das Verfahren endgültig gemäß § 153a StPO eingestellt. Erfreuliches Ergebnis, wenn man bedenkt, dass in dem ursprünglichen Strafbefehl 4.500,00 € Geldstrafe angesetzt war.

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Stuttgart

    Am 17.10.2019 hielt ich in Stuttgart einen 7,5stündigen Vortrag zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für ARBER|seminare.

  • Steuerstrafrecht – Vortrag in Leipzig

    Am 19.09.2019 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

  • „Mandant ignoriert die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO, was bedeutet das für den Berater?“ – Aufsatz

    In der Zeitschrift PStR (Heft 8/2019, Seite 203) habe ich einen kurzen Aufsatz mit dem Titel „Mandant ignoriert die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO, was bedeutet das für den Berater?“ veröffentlicht.

    Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Frage, was dem (Steuer-)Berater passieren kann, wenn der Mandant seiner Berichtigungspflicht nach § 153 AO nicht nach kommt und wie sich der Berater in einer solchen Situation am besten verhält.

  • Seminar „Verteidigungsstrategien und Verteidigungstaktik“

    Am 28.06.2019 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Verteidigungsstrategien und Verteidigungstaktik“ in Leipzig teil. Veranstaltet wurde das Seminar von der Rechtsanwaltskammer Sachsen.

  • Keime in der Wurst – Strafverfahren eingestellt

    Die Staatsanwaltschaft warf meinem Mandanten (Hersteller von Fleisch- und Wurstwaren) in einer Anklage vor dem Amtsgericht vor, mit Listerien (Listeria monocytogenes) infizierte Wurst in den Verkehr gebracht zu haben, strafbar gemäß § 58 Abs. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LMFG).

    Im Zwischenverfahren erstellte ich für meinen Mandanten eine Verteidigungsschrift und daraufhin gelang es, dass das Strafverfahrens noch in diesem Verfahrensabschnitt gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Dadurch wurde meinem Mandanten die Hauptverhandlung erspart und er ist weiterhin nicht vorbestraft.

  • Seminar zur Steuerfahndung und Verteidigung in Steuerstrafsachen

    Am 25.06.2019 nahm ich an einem Tagesseminar zur „Steuerfahndung und Verteidigung in Steuerstrafsachen“ in Leipzig teil. Veranstaltet wurde das Seminar von der Steuerberaterkammer Sachsen. Zwar halte ich auch selbst Vorträge zum Thema Steuerstrafverteidigung. Gern hole ich mir aber auch Anregungen von anderen Dozenten, damit ich nicht nur „im eigenen Saft schmore.“