Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • „Steuerstrafverteidigung“ – Vortrag am 11.12.2020 in Berlin

    Am 11.12.2020 hielt ich in Berlin einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Fachanwaltslehrgang Strafrecht absolviert

    Um mein steuerSTRAFrechtliches Profil zu schärfen, habe ich den Fachanwaltslehrgang Strafrecht an der Fernuniversität Hagen absolviert.

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Online-Vortrag am 01.12.2020 in Berlin

    Für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) hielt ich zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ meinen ersten reinen Online-Vortrag, ins Netz übertragen vom DAI-Ausbildungscenter Berlin aus.

    Besten Dank an das DAI-Team vor Ort für den professionellen Ablauf!

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Steuerhinterziehung durch Unterlassen und (Un-)Kenntnis des Finanzamtes

    Da Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ein „In-Unkenntnis-Lassen“ der Finanzbehörde voraussetzt, stellt sich die Frage, welche Auswirkung es hat, wenn die Finanzbehörde den wahren Besteuerungssachverhalt bereits kennt. Diese Frage verwundert zunächst, denn nach dem Wortsinn der Vorschrift wird man jemanden doch nur dann „in Unkenntnis lassen“ können, wenn er tatsächlich (noch) „in Unkenntnis“ ist.

    Allerdings erschien es dem BayObLG[1] in einer Entscheidung aus 2002[2] „fraglich, ob die Erfüllung des Merkmals ‚In-Unkenntnis-Lassen‘ vom Kenntnisstand der Finanzbehörden abhängen kann. … Die Finanzbehörden könnten … ungeachtet ihres anderweitig erlangten Kenntnisstandes bereits dann … in Unkenntnis gelassen werden, wenn Steuererklärungen pflichtwidrig … nicht abgegeben werden.“

    D. h., die bloße pflichtwidrige Nichtabgabe (oder nicht rechtzeitige Abgabe) einer Steuererklärung stellt nach der Erwägung des BayObLG aus 2002 ein „In-Unkenntnis-Lassen“ dar.[3] Damals blieb die Frage jedoch offen, da sie nicht entscheidungserheblich war. Dieser vom BayObLG erörterten „täterbezogenen Sichtweise“ schloss sich im Jahr 2017 das LG Aurich an.[4]

    Nach anderer Auffassung ist – anders als bei der Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) – die „Unkenntnis“ des FA bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal. Wenn also das FA (konkret: der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte) die für die Steuerfestsetzung wesentlichen Tatsachen bereits kennt, dann ist das FA nicht mehr „in Unkenntnis.“ Somit kann der Stpfl den objektiven Tatbestand nicht mehr erfüllen. Allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit (§ 370 Abs. 2 AO) ist in diesem Fall noch möglich.[5]

    Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden, tendiert aber in zwei „Randbemerkungen“ (obiter dicta) dahin, dass die Kenntnis der Finanzbehörde tatbestandsausschließend ist.[6]

    [1] Das BayObLG wurde zum 30.06.2006 abgeschafft und zum 15.09.2018 wiedererrichtet.
    [2] BayObLG, 14.03.2002, 4 St RR 8/2002.
    [3] So auch Jäger in Klein, AO15, § 370 Rn. 60b.
    [4] LG Aurich, 08.11.2017, 12 Ns 158/15, aber aufgehoben durch OLG Oldenburg, 10.07.2018, 1 Ss 51/18.
    [5] OLG Oldenburg, 10.07.2018, 1 Ss 51/18; OLG Köln, 31.01.2017, III-1 RVs 253/16.
    [6] BGH, 21.11.2012, 1 StR 391/12; 14.12.2010, 1 StR 275/10; a. A. Jäger in Klein, AO15, § 370 Rn. 60b („zutr LG Aurich v. 8.11.2017“) und Rn. 60d, der bei vorliegender Kenntnis des Finanzbeamten aber u. U. die Kausalität zwischen Tathandlung und Steuerverkürzung verneint.

  • „Steuerstrafverteidigung“ – Vortrag am 23.10.2020 in Leinfelden-Echterdingen/Stuttgart

    Am 23.10.2020 hielt ich in Leinfelden-Echterdingen bei Stuttgart einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Das Mandat im Steuerstrafrecht“ – Vortrag am 07.09.2020 in Bochum

    Am 07.09.2020 hielt ich in Bochum einen 5stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI). Der Vortrag war ein Seminar für die Anwaltsfortbildung.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Frankfurt/Main

    Am 03.09.2020 hielt ich in Frankfurt/Main einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverfahren
    E. Rechtsmittel
    F. Vermögensabschöpfung
    G. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Stichwort: Verbandssanktionengesetz (VerSanG)

    Mit einer Steuerhinterziehung bzw. einem Steuerstrafverfahren gehen fast immer auch sonstige negative Folgen einher.

    Am 16.06.2020 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für ein Verbandssanktionengesetz (VerSanG) vorgelegt. Dieses Gesetz soll die Sanktionierung von Verbänden regeln, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 1 VerSanG).

    Eine Verbandstat ist eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG). Verbände sind insb. juristische Personen des privaten Rechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a VerSanG).

    Beispiel: Steuerhinterziehung als Verbandstat

    Der Geschäftsführer (GF) einer GmbH gibt pflichtwidrig keine Steuererklärungen für die GmbH ab, um Steuern zu verkürzen.

    Neben der Verurteilung des GF wegen Steuerhinterziehung soll der GmbH eine Verbandssanktion (Verbandsgeldsanktion oder Verwarnung, § 8 VerSanG) auferlegt werden können.

     

  • Untätigkeit der Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren schadet

    In den letzten Monaten wurde ich mehrmals mit folgender Situation konfrontiert: Neumandanten, gegen die wegen Steuerhinterziehung ermittelt wurde, kamen mit einem Strafbefehl zu mir, beantragt von der BuStra / StraBu und erlassen vom Amtsgericht. Die Mandanten hatten im Ermittlungsverfahren (1) entweder keinen Verteidiger, vielleicht, um vermeintlich Kosten zu sparen, vielleicht unter der irrigen Annahme, man werde schon selbst mit der BuStra / StraBu zurecht kommen. Oder – was noch schlimmer ist – (2) sie hatten einen Verteidiger, der aber mit Ausnahme eines Akteneinsichtsantrags keinerlei weitere Verteidigungsaktivitäten unternommen hat.

    Es handelte sich jeweils um Fälle, in denen die vorgeworfene Steuerverkürzung unterhalb 50.000 € lag. Fälle also, die grundsätzlich geeignet waren, durch Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zu beenden. Ohne Strafbefehl oder Anklage und mithin ohne eine strafrechtliche Verurteilung. Durch den Strafbefehl lagen die Fälle jetzt bei Gericht und es war zu überlegen, ob innerhalb der zweiwöchigen Frist Einspruch einzulegen ist oder nicht. Teilweise hatten die Mandanten auch schon selbst Einspruch eingelegt.

    Lohnt sich das auch dann, wenn der Tatvorwurf berechtigt ist?

    Nach meiner Erfahrung eindeutig JA. Auch im gerichtlichen Verfahren lässt sich noch eine Einstellung des Verfahrens erreichen, auch wenn der Begründungsaufwand jetzt im Regelfall höher sein wird als im Ermittlungsverfahren. Ein gutes Argument ist immer, dass die strafbefangenen Steuern inzwischen nachgezahlt wurden und das Strafregister bisher „sauber“ ist. Gerade bei „Ersttätern“ und nachgezahlten Steuern sind die Gerichte offen für eine Verfahrenseinstellung. Es besteht also immer die realistische Chance, noch „mit einem blauen Auge“ und ohne (Vor-)Strafe davon zu kommen.

    ► Praxis-Tipp

    In steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren führt Untätigkeit der Verteidigung häufig dazu, dass die BuStra / StraBu oder die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellt, obwohl es sich um Steuerverkürzungen handelt, die man üblicherweise nach § 153a StPO erledigen kann. Dann wird es mit § 153a StPO vor Gericht nicht aussichtslos, aber jedenfalls komplizierter und teurer.

    Hier sollte man nicht an der falschen Stelle „sparen“, sondern schon im Ermittlungsverfahren tätig werden, um auf eine Einstellung nach § 153a StPO hinzuwirken. Denn die Anregeung, das Verfahren nach § 153a StPO zu beenden, kommt normalerweise nicht von der BuStra / StraBu oder Staatsanwaltschaft. Da muss man als Verteidiger aktiv werden.

    Abschließender Hinweis auf § 406 Abs. 1 AO: Wenn Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wurde, wird die Staatsanwaltschaft zuständig und die BuStra / StraBu hat „nichts mehr zu sagen.“ Es gibt immer wieder Fälle, da weigert sich die BuStra / StraBu, einer Einstellung des Verfahrens zuzustimmen, wohingegen die Staatsanwaltschaft nicht abgeneigt ist. Dann ist allein das Votum der Staatsanwaltschaft maßgeblich.

  • Steuerhinterziehung: Kirchensteuer kein Hinterziehungsobjekt (mehr)

    Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob auch Kirchensteuern hinterzogen werden können.

    Hinterziehungsobjekt im Sinne von § 370 AO sind „Steuern“, definiert in § 3 Abs. 1 bis 3 AO. Kirchensteuern sind aber keine Steuern im Sinne von § 370 AO, da sie nicht durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union (§ 1 Abs. 1 AO), sondern durch Landesrecht geregelt sind. Eine Strafbarkeit der Verkürzung von Kirchensteuern nach § 370 AO kommt nur in Betracht, wenn das Landesrecht auf diese Vorschrift verweist. Die Kirchensteuergesetze der Länder verwiesen früher zum Teil auf die Strafvorschriften der AO. Als letztes Bundesland hat Sachsen im Jahr 2019 eine Verweisung im SächsKiStG auf §§ 369ff. AO aufgehoben (§ 12 Abs. 1 SächsKiStG n. F.).

    Statt Steuerhinterziehung kommt aber Betrug – mit der verkürzten Kirchensteuer als Betrugsschaden – in Betracht (offen gelassen in BGH, 17.04.2008, 5 StR 547/07).

  • „Steuerstrafrecht“ – Vortrag in Leinfelden-Echterdingen/Stuttgart

    Am 25.06. und am 26.06.2020 hielt ich in Leinfelden-Echterdingen bei Stuttgart jeweils einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht.

    Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverfahren
    E. Rechtsmittel
    F. Vermögensabschöpfung
    G. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • AStBV (St) 2020

    Wer sich mit Steuerstrafverteidigung befasst, kommt an den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), kurz: AStBV (St), nicht vorbei. Dabei handelt es sich – wie die RiStBV – um eine Verwaltungsvorschrift, die grundsätzlich keine Außenwirkung hat.

    Die AStBV (St) enthalten insbesondere die Auffassung der Finanzverwaltung bei streitigen Rechtsfragen zum Steuerstrafrecht, gelten nur für das Steuerstrafverfahren und sind für alle BuStra-/StraBu- und Steufa-Bediensteten verbindlich. Daraus kann sich i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Für die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sind die AStBV (St) dagegen nicht verbindlich.

    Die AStBV (St) werden regelmäßig aktualisiert und neu veröffentlicht. Seit 01.01.2020 gelten die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2020 (BStBl. I 2019, 1142).