Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall – neue 15jährige Verfolgungsverjährungsfrist

    Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung „richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind“ (§ 78 Abs. 4 StGB).

    Grundsatz: 5 Jahre 

    Da die „einfache“ Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird, beträgt die Verjährungsfrist somit 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Das entspricht der Verjährungsfrist z. B. bei Diebstahl oder Betrug.

    Besonderheit: 15 Jahre

    Allerdings enthält § 376 Abs. 1 AO eine von § 78 Abs. 4 StGB abweichende Sonderregelung: Danach beträgt die Verjährungsfrist (nunmehr) 15 Jahre, wenn ein gesetzlich genannter Fall einer besonders schweren Steuerhinterziehung vorliegt (§§ 369 Abs. 2, 376 Abs. 1, 370 Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 bis 6 AO), insbesondere im Fall einer Steuerverkürzung „in großem Ausmaß.“ Nach (geänderter) Rspr. des BGH liegt eine Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ vor bei einem Verkürzungsbetrag je Tat von mehr als 50.000 €.

    Praxis-Tipp

    Die 15jährige Verjährungsfrist wurde erst durch das Jahressteuergesetz 2020 m. W. v. 29.12.2020 in § 376 Abs. 1 AO eingefügt. Vorher galt eine 10jährige Verjährungsfrist. Die Neuregelung (15 Jahre) gilt für alle am 29.12.2020 noch nicht verjährten Taten.

  • „Steuerstrafrecht“ – Vortrag am 29.07.2021 in Leipzig

    Am 29.07.2021 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Ausgewählte aktuelle Probleme des Steuerstrafrechts“ – Vortrag am 15.06.2021 in Bochum

    Am 15.06.2021 hielt ich in Bochum einen 2,5stündigen Online-Vortrag mit dem Titel „Ausgewählte aktuelle Probleme des Steuerstrafrechts“ für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI). Der Vortrag war ein Online-Seminar für die Anwaltsfortbildung.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung – neues Skript

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht und zur Haftung im Steuerrecht habe ich Skripten erstellt, die ich regelmäßig aktualisiere.

    Das Skript Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung hat jetzt den Stand Mai 2021. Eine kostenfreie Leseprobe ist hier abrufbar.

    Siehe auch: Skripten

    Wenn Sie das komplette Skript erwerben möchten (als PDF-Datei, 30,00 € inkl. USt), senden Sie mir bitte eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.
  • „Das Mandat im Steuerstrafrecht“ – Online-Vortrag am 10.05.2021 in Berlin

    Am 10.05.2021 hielt ich in Berlin einen 5stündigen Online-Vortrag mit dem Titel „Das Mandat im Steuerstrafrecht“ für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI). Der Vortrag war ein Online-Seminar für die Anwaltsfortbildung.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Bandenmäßige Steuerhinterziehung – Ausweitung auf alle Steuerarten geplant

    § 370 Abs. 3 AO regelt besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, wobei § 370 Abs. 3 S. 2 AO sechs benannte besonders schwere Fälle (Regelbeispiele) enthält, die Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls haben:

    ■ Steuerverkürzung in großem Ausmaß (Nr. 1)

    ■ Missbrauch durch Amtsträger (Nr. 2)

    ■ Ausnutzen der Mithilfe eines Amtsträgers (Nr. 3)

    ■ fortgesetzte Steuerverkürzung mit gefälschten Belegen (Nr. 4)

    ■ Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern als Mitglied einer Bande (Nr. 5)

    ■ Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft (Nr. 6)

    Diese Indizwirkung (Vermutung) kann allerdings durch andere Strafzumessungsfaktoren wieder entkräftet werden. Die sechs benannten besonders schweren Fälle haben nicht nur Bedeutung für die Strafrahmenbestimmung und die Strafzumessung, sondern führen auch zu einer Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist von 5 auf (neuerdings) 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).

    Vor dem Hintergrund fragwürdiger Cum-Ex-Geschäfte ist beabsichtigt, die bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO) auf alle Arten von Steuern und Steuervorteilen auszuweiten (Entwurf eines Gesetzes zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung, BT-Drs. 19/25819). Bisher war dies beschränkt auf Umsatz- und Verbrauchssteuern.

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen? Steuerstrafverfahren gegen GmbH-Geschäftsführer im Zwischenverfahren eingestellt

    Verdeckte Gewinnausschüttungen durch fingierte Beraterverträge?

    Das Finanzamt warf meinem Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) im Rahmen einer Betriebsprüfung vor, durch fingierte Beraterverträge Gelder aus der GmbH abgezogen und „steuerfrei“ privat vereinnahmt zu haben. Dadurch habe er über mehrere Jahre Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer verkürzt. Der meinem Mandanten angelastete Steuerschaden betrug insgesamt ca. 223.000,00 €.

    Steuerstrafverfahren und Anklage

    In dem daraufhin eröffneten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhob die Steuerfahndung umfangreiche Beweise und vernahm 20 Zeugen, zum Teil aufgrund meiner Beweisanregungen. Mehrere Verteidigungsschriften meinerseits hatten im Ermittlungsverfahren noch keinen Erfolg. Die Steuerfahndung war vom Tatvorwurf fest überzeugt. Trotz erheblicher Zweifel am hinreichenden Tatverdacht klagte die Staatsanwaltschaft meinen Mandanten vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) an. Die Anklageschrift umfasste 18 Seiten und 13 separate Anklagepunkte.

    Hauptbelastungszeuge verstorben

    Der Fall bot neben Fragen der Beweiswürdigung noch ein „interessantes“ prozessuales Problem: Der Hauptbelastungszeuge wurde durch den Ermittlungsrichter vernommen, verstarb jedoch während des Ermittlungsverfahrens. Bei der Vernehmung des Hauptbelastungszeugen wurden Anwesenheitsrechte der Verteidigung verletzt (entgegen § 168c StPO keine vorherige Mitteilung der beabsichtigten Zeugenvernehmung), was zu einem Verwertungsverbot der vom Ermittlungsrichter protokollierten Zeugenvernehmung geführt hätte.

    Verfahrenseinstellung im Zwischenverfahren

    Im Zwischenverfahren gelang es dann durch eine weitere (21seitige) Verteidigungsschrift und begleitende Telefonate, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, die Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage zu erteilen. Der Amtsrichter war mit einer Einstellung ebenfalls einverstanden. Mein Mandant zahlte 7.500,00 € Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung und das Verfahren wurde ohne Verurteilung endgültig eingestellt.

  • Doch keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung – Finanzamt hebt Haftungsbescheid auf

    Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet – zusätzlich zum Steuerschuldner – gemäß § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen. § 71 AO setzt voraus, dass der Straftatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Teilnahme bedeutet Anstiftung oder Beihilfe zur Tat.

    Beihilfe

    Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe setzt voraus, dass jemand vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Auf subjektiver Ebene ist „Doppel-Vorsatz“ erforderlich: Erstens muss der Hilfe-Leistende Kenntnis von der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen (Haupt-)Tat des anderen haben. Und zweitens muss er dem (Haupt-)Täter dazu vorsätzlich Hilfe leisten.

    Mandantin als „Strohfrau“

    Gegen den (Ex-)Ehemann meiner Mandantin, der ein Einzelunternehmen betrieb, war eine Gewerbeuntersagung verfügt worden. Damit das Unternehmen „weiter laufen“ konnte, auch um die Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, gründete der Ehemann eine UG haftungsbeschränkt, bei der meine Mandantin als Geschäftsführerin eingesetzt wurde. Faktisch führte aber der Ehemann die UG. Meine Mandantin übte zwar Bürotätigkeiten aus, hatte allerdings keinerlei Einblick in die Buchführung und die steuerlichen Angelegenheiten.

    In einem Finanzgerichtsverfahren wegen nicht angemeldeter Umsatzsteuer der UG wurde festgestellt, dass die UG steuerlich nicht anzuerkennen ist. Die Umsätze seien vielmehr dem (steuerlich fortbestehenden) Einzelunternehmen zuzurechnen.

    Steuerstrafverfahren und Haftungsbescheid

    Gegen meine Mandantin wurde zunächst ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Finanzamt behauptete, meine Mandantin habe durch ihre Tätigkeit für den Ehemann Beihilfe zu dessen Steuerhinterziehung geleistet. Sie habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihr sei bewusst gewesen,

    „dass Umsatzsteuervoranmeldungen … für das Einzelunternehmen [des Ehemannes] aus Gründen der Verschleierung der gewerblichen Tätigkeit des Ehemannes … gerade nicht abgegeben werden durften.“

    Das Ermittlungsverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt. Später erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegenüber meiner Mandantin für Steuerschulden ihres Ehemannes über ca. 9.000 €, gestützt auf die Haftungsnorm § 71 AO. Aus den Feststellungen der Steuerfahndung und im Steuerstrafverfahren ergebe sich eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

    Abhilfe im Einspruchsverfahren

    Im Einspruchsverfahren machte ich für meine Mandantin geltend, es könne ja sein, dass das Verhalten meiner Mandantin die Tat ihres Ehemannes objektiv gefördert hat. Jedoch liege keine vorsätzliche Beihilfehandlung („Doppelvorsatz“) meiner Mandantin hinsichtlich einer Steuerhinterziehung vor.

    Zu Hilfe kam mir dabei eine aktuellere Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH vom 11.02.2020, Az. 1 StR 119/19, deren Kernaussagen sich auf das vorliegende Haftungs- bzw. Einspruchsverfahren übertragen ließen: Die bloße Kenntnis der formellen Unternehmensinhaberin bzw. formellen Geschäftsführerin (meine Mandantin) davon, dass sie nur deshalb als formelle Inhaberin / Geschäftsführerin eingesetzt wurde, weil der faktische Inhaber / Geschäftsführer (ihr Ehemann) aufgrund der vorangegangenen Gewerbeuntersagung nicht mehr formeller Inhaber / Geschäftsführer sein konnte, reicht allein für den Vorsatz bei der Steuerhinterziehung nicht aus.

    Daraus allein lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass meine Mandantin billigend in Kauf nahm, ihr Ehemann werde seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht hinreichend nachkommen. Zudem – auch das wird in der genannten BGH-Entscheidung angesprochen – bestand zwischen meiner Mandantin und ihrem Ehemann auch eine familiäre Vertrauensbeziehung, so dass meine Mandantin auch davon ausgehen konnte, ihr Ehemann werde seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen und meine Mandantin nicht für Steuerstraftaten missbrauchen.

    Daraufhin hob das Finanzamt den Haftungsbescheid im Einspruchsverfahren ersatzlos auf.

    Praxis-Tipp

    Für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung trägt das Finanzamt die objektive Beweislast (Feststellungslast). Lässt sich eine Steuerhinterziehung nicht feststellen, geht das zu Lasten des Finanzamtes.

    Nach einer Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO (z. B. gegen Zahlung einer Geldauflag) behaupten die Finanzämter mitunter, damit stehe auch eine Steuerhinterziehung fest. Das ist jedoch nicht korrekt. Vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte daran gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten bzw. Angeklagten zur Einstellung nach § 153a StPO und der Einstellung selbst davon auszugehen, die vorgeworfene Tat sei nachgewiesen.

  • Kosten der Steuerstrafverteidigung steuerlich abzugsfähig?

    Oft wird die Frage gestellt, ob die Kosten für die Steuerstrafverteidigung wenigstens steuerlich geltend gemacht werden können.

    Wie es in der Juristerei so schön heißt: Es kommt darauf an. Grundsätzlich können Verteidigungskosten als Werbungskosten (bei der Einkommensteuer) oder Betriebsausgaben (bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie bei der Gewerbesteuer) abzugsfähig sein, wenn sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Ein betrieblicher Zusammenhang besteht nur dann, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

    Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme(n): Strafverteidigungskosten in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuer sind stets privat veranlasst und damit nicht als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abzugsfähig (Hessisches Finanzgericht, 12.02.2014, 4 K 1757/11). Nicht betrieblich veranlasst ist zudem die Hinterziehung von Betriebssteuern (Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer), wenn betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet und damit dem Betrieb entzogen wurden (Bundesfinanzhof, 20.09.1989, X R 43/86; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 20.10.2020, 5 K 1613/17; Hessisches Finanzgericht, 12.02.2014, 4 K 1757/11).

    Zudem sind Verteidigungskosten, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) stehen, keine außergewöhnlichen Belastungen.

  • BFH: Bloße Bezugnahme auf Steuerfahndungsbericht genügt nicht

    Einige steuerrechtliche Normen setzen voraus, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde.

    Beispielsweise beträgt die Festsetzungsverjährung im Grundsatz vier Jahre, jedoch zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen wurden (§ 169 Abs. 2 S. 1 und 2 AO). Wer eine Steuerhinterziehung begangen oder daran teilgenommen hat (Anstifter oder Gehilfe), haftet nach § 71 AO neben dem Steuerschuldner für die verkürzten Steuern. Und gemäß § 235 AO sind Zinsen auf hinterzogene Steuern zu entrichten.

    In der Praxis nimmt das Finanzamt (Veranlagung, Rechtsbehelfsstelle) zur „Arbeitserleichterung“ gern auf Berichte der Steuerfahndung Bezug und „spart“ sich eigene Ermittlungen dazu, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorliegt. Wenn sich dann auch noch das Finanzgericht in seinem Urteil ohne weitere Beweisaufnahme lediglich auf „die nachvollziehbaren Feststellungen und schlüssigen Beweiswürdigungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen“ stützt, dann enthält das Urteil keine Entscheidungsgründe i. S. v. § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO. Folge: Das Urteil leidet an einem Verfahrensmangel (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 6 FGO), so dass es in der Revision aufzuheben ist.

    BFH, 17.08.2020, II B 32/20

  • Neues zum Verjährungsbeginn bei § 266a StGB

    Der Vorwurf der Hinterziehung von Lohnsteuer geht oft einher mit dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Die Verfolgungsverjährungsfrist begann nach bisheriger Rechtsprechung (Nachweise in BGH, 01.09.2020, 1 StR 58/19) bei § 266a StGB aber deutlich später als bei der Lohnsteuer-Hinterziehung, nämlich erst mit dem sozialversicherungsrechtlichen Erlöschen der Beitragspflicht. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene SV-Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Damit begann die (fünfjährige, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verjährungsfrist erst nach 30 Jahren. Taten nach § 266a StGB verjährten also erst nach ca. 35 bis 36 Jahren.

    Der BGH empfand dies – zu Recht – als „Unwucht im Verjährungssystem“ und schloss sich unter Änderung der Rechtsprechung der überwiegenden Literaturauffassung an. Die Verjährungsfrist bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt nunmehr bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV (BGH, 01.09.2020, 1 StR 58/19; vgl. auch den vorhergehenden Anfragebeschluss v. 13.11.2019, 1 StR 58/19 sowie BGH, 04.02.2020, 3 Ars 1/20 und BGH, 03.03.2020, 5 StR 595/19).

  • Offenlegung der Besteuerungsunterlagen – Finanzamt gewährt Aussetzung der Vollziehung

    Aus § 364 AO hat der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren einen Anspruch auf Offenlegung der Besteuerungsunterlagen. Das kann streitentscheidend sein, so auch in einem aktuellen Fall:

    Das Finanzamt wirft meinem Mandanten vor, er habe in den Jahren 2014 und 2015 Provisionen erzielt, die er nicht versteuert habe. Dabei beruft sich das Finanzamt auf eine Kontrollmitteilung eines anderen Finanzamtes über die Zahlung der Provisionen. Im Einspruchsverfahren lehnte das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mehrmals ab und weigerte sich, das Kontrollmaterial vorzulegen.

    Ohne jede Begründung hieß es zunächst: „Eine Übersendung von Unterlagen aus der Steuerakte ist nicht möglich. … Das Mitteilungsgebot umfasst jedoch nicht die Zusendung von Belegen und Unterlagen.“

    Das ist Unsinn. Nachdem ich (nochmals) den Antrag nach § 364 AO (Offenlegung der Besteuerungsunterlagen) stellte und (nochmals) auf die dazu ergangene Rechtsprechung verwies, übersandte das Finanzamt jetzt doch das Kontrollmaterial (Provisionsabrechnungen und Barzahlungs-Quittungen) in Kopie und gewährte zudem die beantragte AdV. Geht doch.

    ► Praxis-Tipp

     

    Im Einspruchsverfahren gegen Steuer- und Haftungsbescheide – speziell beim Kampf um die Aussetzung der Vollziehung – ist § 364 AO DER „freundliche kleine Streithelfer“ (Olgemöller, Stbg 2007, 574). Häufig ist der Sachverhalt noch nicht ausermittelt oder das Finanzamt legt Unterlagen nicht vor, auf die aber im Bescheid verwiesen wird (z. B. Feststellungen der Steuerfahndung, Kontrollmitteilungen, Zeugenaussagen). Dann sollte der Antrag nach § 364 AO gestellt und der ggf. erforderliche AdV-Antrag mit dessen Nichterfüllung durch das FA begründet werden.