Gemäß § 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 a) StPO a. F. war die Telekommunikationsüberwachung im Fall einer Steuerhinterziehung nur zulässig, wenn die Steuerhinterziehung „unter den in § 370 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen“ begangen wurde (also bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern bzw. bandenmäßige Erlangung von Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteilen).
Mit Wirkung vom 01.07.2021 erfasst § 100a Abs. 2 Nr. 2 a) StPO nunmehr auch bandenmäßige Steuerhinterziehungen zu sonstigen Steuerarten (z. B. Einkommensteuer), wenn ein Fall des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (= Steuerverkürzung oder Steuervorteil in großem Ausmaß) vorliegt.