Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall – neue 15jährige Verfolgungsverjährungsfrist
Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung „richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind“ (§ 78 Abs. 4 StGB). Grundsatz: 5 Jahre Da die „einfache“…
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