Das AG Bremen entschied mit Urteil vom 11.01.2013, dass ein Rechtsanwalt seine Gebührenforderung gegen einen Mandanten nicht an einen Steuerberater abtreten darf. Zumindest dann nicht, wenn keine schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt und die Forderung auch nicht rechtskräftig festgestellt wurde (Az. 25 C 0200/12).