Mangelnde Sachaufklärung muss in der mündlichen Verhandlung gerügt werden

Will man mittels Nichtzulassungsbeschwerde bzw. in der Revision erfolgreich eine mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht (Übergehung von Beweisanträgen) rügen, so muss man grundsätzlich vortragen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen ist. Das hat (wiederholt) der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar in einem Schriftsatz Beweisanträge gestellt, diese jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Es war weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Urteil selbst ersichtlich, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bevollmächtigte das Übergehen der Beweisanträge gerügt hat. Auch bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hatte die Klägerin nicht vorgetragen, weshalb die Rüge unterblieben bzw. nicht möglich gewesen ist.

Fazit: Beweisanträge aus Schriftsätzen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (mündlich) zu wiederholen. Falls das Finanzgericht Beweisanträge übergeht, ist dies in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zu rügen. Unterlässt man dies, wird man in der Revision mit dem Einwand mangelnder Sachaufklärung nicht (mehr) gehört. Entsteht dem Mandanten hieraus ein Schaden, stellt sich zudem die Frage der Beraterhaftung.

@ BFH, Beschluss vom 20.09.2010, II B 7/10

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Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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