Der BFH hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Zinsen im Sinne von § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.
@ BFH, Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07
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Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht