Befangene Staatsanwältin aufgrund Vorbefassung in der BuStra

In Steuerstrafsachen kein seltendes Phänomen: Zwischen der BuStra (andernorts: StraBu) bzw. Steufa, der Staatsanwaltschaft sowie der Straf- und Finanzgerichtsbarkeit dreht sich das Personalkarussell. Die Sachgebietsleiterin der BuStra wird Jahre später Staatsanwältin und wechselt wiederum Jahre später vielleicht ans Amtsgericht und verhandelt dort Steuerstraf- und sonstige Wirtschaftsstrafsachen.

Da sich Steuerstrafverfahren oft über Jahr hinziehen, erlebt man als Verteidiger sein Gegenüber manchmal in verschiedenen Positionen.

Erst BuStra-Sachgebietsleiterin, dann Staatsanwältin

Im konkreten Fall übernahm eine bestimmte Staatsanwältin die Sachbearbeitung und Sitzungsvertretung in einer Steuerstrafsache (Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang, nachdem das OLG auf meine Revision das erste Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen hatte). Besonderheit war, dass diese Staatsanwältin zuvor als Sachgebietsleiterin bei der BuStra bereits das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten geführt hatte.

Erstinstanzlich vor dem Amtsgericht und auch in der ersten Berufungshauptverhandlung war sie noch als Vertreterin der Finanzbehörde (BuStra) anwesend. Hinzu kam, dass die (jetzige) Staatsanwältin in ihrer Eigenschaft als BuStra-Sachgebietsleiterin in der ersten Berufungshauptverhandlung auch als Zeugin vernommen wurde.

Entbindungsantrag erfolgreich

Daher beantragte ich, die Staatsanwältin gemäß § 145 Abs. 1 GVG sowohl von der beabsichtigten Sitzungsvertretung als auch von der Sachbearbeitung insgesamt zu entbinden. Ich machte geltend, dass es mit dem Gebot eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens unvereinbar sei, wenn ein Staatsanwalt im gleichen Verfahren mitwirkt, in dem er zuvor als Polizeibeamter tätig oder sonst vorbefasst war. Das sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Mithin würden Gründe vorliegen, die bei einem Richter zur Ausschließung kraft Gesetzes (§ 22 Nrn. 4 und 5 StPO) führen würden. Daher sei die Staatsanwältin von ihrer Mitwirkung im Verfahren zu entbinden und durch eine/n andere/n Staatsanwältin/Staatsanwalt zu ersetzen, damit die Grundsätze des fairen Verfahrens nicht verletzt würden.

Die Behördenleitung entsprach meinem Antrag und eine andere Staatsanwältin übernahm sowohl die Sachbearbeitung als auch die Sitzungsvertretung.

Praxis-Tipp

Zwar gelten §§ 22ff. StPO nicht direkt und nach der Rechtsprechung auch nicht analog für Staatsanwälte. Gleichwohl gibt es Fälle – wie diesen – , in denen es mit dem Gebot eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens unvereinbar ist, wenn ein vorbefasster Staatsanwalt am (Steuer-)Strafverfahren mitwirkt.

Vgl. dazu auch BGH, 18.01.2024, 5 StR 473/23: Eine Staatsanwältin hielt sich selbst für befangen und hätte sich deshalb selbst vom Dienstvorgesetzten ersetzen lassen müssen. Der BGH attestierte der Staatsanwältin insoweit ein Fehlverhalten. Für einen Verfahrensfehler, der die Revision begründet hätte, reichte dies aber nicht aus.