Der BGH hat die Verurteilung von Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung bestätigt (BGH, 13.06.2023, 1 StR 53/23).
In diesem Zusammenhang führte der BGH – im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung – aus, dass im Bereich der Ertragsteuern Tatvollendung schon mit Bekanntgabe des unrichtigen Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheid) und nicht erst mit Bekanntgabe des unrichtigen Einkommensteuerbescheides (Folgebescheid) eintritt. Schon durch den unrichtigen Feststellungsbescheid werde ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil i. S. v. § 370 Abs. 1 AO erlangt.