Nicht nur in strafrechtlichen Anfänger-Klausuren, auch in höchst(straf)richterlichen Entscheidungen taucht hin und wieder die Argumentation mit (angeblichen) „Strafbarkeitslücken“ auf. Ein bestimmtes Verhalten fällt zwar nicht so richtig unter einen Straftatbestand, es wird aber (trotzdem) als strafwürdig empfunden. Dann wird behauptet: Wenn das kein Diebstahl oder kein Betrug sei, dann bestünden aber „bedenkliche Strafbarkeitslücken“ – was ja nicht sein dürfe. Also fällt das Verhalten dann doch unter den Straftatbestand.
Nun ist die Argumentationsfigur – wenn auch nur im Konjunktiv – auch im 1. Strafsenat des BGH angekommen, der für Revisionen im Steuer- und Zollstrafrecht zuständig ist.
Steuererklärungspflicht bei widerrechtlicher Benutzung eines KFZ
In einer Entscheidung des BGH vom 15.12.2022, Az. 1 StR 295/22, ging es um die widerrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs unter Verwendung von „Dublettenkennzeichen.“ Der Angeklagte ließ Fahrzeugkennzeichen nacherstellen, die schon für das Fahrzeug eines anderen ausgegeben wurden. Diese „Dublettenkennzeichen“ brachte er an seinem Fahrzeug an, um den Anschein amtlicher Zulassung zu erwecken. Dafür entsteht KFZ-Steuer und seit 2017 ergibt sich aus § 15 Abs. 1 KraftStDV (= eine Verordnung) in solchen Fällen auch eine Steuererklärungspflicht: Die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, hat unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Ein Autodieb müsste also zeitnah einen Zwischenstopp beim nächsten Hauptzollamt einlegen, dann macht er zumindest steuerstrafrechtlich alles richtig (Achtung: Ironie!).
Strafbarkeitslücke?
Der BGH entschied, dass es nicht ausreicht, dass eine solche strafbewehrte Steuererklärungspflicht nur in einer Verordnung (KraftStDV) geregelt ist. Die wesentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit müssten sich schon aus dem Gesetz (KraftStG) selbst ergeben.
„Die Erklärungspflicht als Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für den Bürger nicht schon aufgrund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vorhersehbar; sie wird vielmehr erst aus § 15 KraftStDV deutlich.“
Und dann führt der BGH aus:
„Sollte sich daraus eine nicht gewollte Strafbarkeitslücke ergeben, wäre deren Schließung allein Aufgabe des Gesetzgebers …“
Nach Vormbaum, JZ 1999, 613, gibt es aber allenfalls Straflosigkeits- und keine Strafbarkeitslücken.