„Die schriftliche Erklärung der Deutschen Post AG wird vom Senat … eher als Beschreibung eines Idealzustands gewertet denn als belastbare Auskunft zu einer konkreten Weisungs- und Zustellsituation im hier aufklärungsbedürftigen Einzelfall.“
BFH, 19.10.2022, X R 14/21
Streitig war, ob ein Finanzgerichtsurteil ordnungsgemäß zugestellt und die Revisionsfrist eingehalten wurde. Die Deutsche Post AG hatte dazu in einer Auskunft gegenüber dem BFH mitgeteilt: „Postzustellungsaufträge werden und wurden immer nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung zugestellt.“
Der BFH meinte dazu, das entspreche nicht den Tatsachen. Dem Senat seien in seiner gerichtlichen Praxis immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen die Zusteller gerade nicht nach den Vorgaben der ZPO zugestellt haben. Auch die juristischen Fachzeitschriften berichteten nicht nur vereinzelt von solchen Fällen.