Zugegeben: Eine etwas „exotische“ Steuerart (die zudem für verfassungswidrig erklärt wurde), aber das BVerfG (Beschluss vom 30.06.2022, 2 BvR 737/20) befasste sich mit einem Grundproblem des Steuerverfahrensrechts.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – hier ging es um die Erstattung von zu Unrecht erhobener Kernbrennstoffsteuer – werden nur dann verzinst, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 S. 1 AO). Für die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verzinsung gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Das BVerfG hielt das für rechtmäßig. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, eine gesetzliche Regelung zu schaffen.