Wer sich mit Steuerstrafverteidigung befasst, kommt an den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), kurz: AStBV (St), nicht vorbei. Dabei handelt es sich – wie die RiStBV – um eine Verwaltungsvorschrift, die grundsätzlich keine Außenwirkung hat.
Die AStBV (St) enthalten insbesondere die Auffassung der Finanzverwaltung bei streitigen Rechtsfragen zum Steuerstrafrecht, gelten nur für das Steuerstrafverfahren und sind für alle BuStra-/StraBu- und Steufa-Bediensteten verbindlich. Daraus kann sich i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Für die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sind die AStBV (St) dagegen nicht verbindlich.
Die AStBV (St) werden regelmäßig aktualisiert und neu veröffentlicht. Seit 01.01.2020 gelten die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2020 (BStBl. I 2019, 1142).