Steueridentifikationsnummer und Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar

Die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung (Rechtsgrundlage: § 139b AO) sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2012, Aktenzeichen II R 49/10.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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