„Verunglückte“ Selbstanzeige als Strafmilderungsgrund

Durch Abgabe einer – wirksamen – Selbstanzeige wird man nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft (§ 371 Abs. 1 AO). Manchmal geht aber bei Erstellung der Selbstanzeige etwas schief und man bekommt später vorgehalten, dass die Selbstanzeige unwirksam sei.

Beispiel: „Leicht verschätzt“

 

Herr Müller hat Steuerhinterziehung („Schwarzeinnahmen“) begangen und rechnet damit, dass die Sache bald auffliegt. Es soll daher schnellstmöglich eine Selbstanzeige erstellt werden. Da er keine Unterlagen zur Höhe der „Schwarzeinnahmen“ hat, schätzt er diese. Die Schätzung wird dem Finanzamt näher erläutert und es wird zur Sicherheit noch ein Aufschlag gemacht. Im nachfolgenden Steuerstrafverfahren stellt sich aber heraus, dass die Selbstanzeige unvollständig war: In seiner Selbstanzeige hat Herr Müller (unbewusst) nur eine Steuerverkürzung i. H. v. 80.000 € aufgedeckt, tatsächlich beträgt die Steuerverkürzung jedoch 100.000 €.

In solchen Fällen spricht man von einer „verunglückten“ Selbstanzeige. Die Selbstanzeige ist unwirksam, weil die Berichtigung unvollständig war. Unbewusste geringfügige Abweichungen („Bagatellabweichungen“) sollen die Selbstanzeige zwar nicht unwirksam machen. Die Rechtsprechung hat dafür eine Bagatellgrenze entwickelt: Jedenfalls eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als 5 % vom Verkürzungsbetrag i. S. v. § 370 Abs. 4 AO ist als nicht mehr geringfügig anzusehen (BGH, 25.07.2011, 1 StR 631/10).

Im Beispielsfall beträgt die Abweichung mehr als 5 % (konkret: 20%), daher ist die Selbstanzeige unvollständig und unwirksam.

Die Selbstanzeige kann auch deshalb unwirksam sein, weil bereits ein Sperrgrund vorlag oder die Steuer-/Zinsnachzahlung (oder der „Strafzuschlag“) nicht oder nicht fristgerecht gezahlt werden kann. Folge ist, dass keine Strafaufhebung nach § 371 Abs. 1 AO in Betracht kommt.

Allerdings stellt eine „verunglückte“ Selbstanzeige einen Strafmilderungsgrund dar. Das war bisher nur in den AStBV (St) Nr. 77 Ziff. 3a („verunglückte“ Selbstanzeige) geregelt, wurde jetzt aber durch eine BGH-Entscheidung vom 20.11.2018, 1 StR 349/18, bestätigt.

Praxistipp

 

Wenn die Selbstanzeige erkennbar vom Willen zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit getragen ist, kann dies zu einer deutlichen Strafmilderung und in besonderen Fällen auch noch zu einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO führen (Jäger in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 371 Rn. 74).

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