Der BFH hat mit Urteil vom 24.01.2017, Az. I R 81/15 zur Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung ins Handelsregister entschieden. Demnach unterliegt eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft schon vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (so genannte Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie schon in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung vermögensverwaltende Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.