Gegenüber dem Finanzamt gibt es grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht. Die Akten des Finanzamtes sieht man meist zum ersten Mal im Verfahren vor dem Finanzgericht. Dort müssen die Akten des Streitfalls auf den Tisch und der Kläger bzw. sein Berater hat ein Einsichtsrecht (§ 78 FGO).
Die Akten sollten auf jeden Fall eingesehen werden. Auch wenn man als Berater schon eine Weile im Geschäft ist, staunt man immer wieder, was aus den Akten des Finanzamtes alles zum Vorschein kommen kann. Aktenvermerke, Stellungnahmen oder Telefonnotizen etwa, die günstig für den Mandanten, aber ungünstig für das Finanzamt sind. Aufgabe des Beraters ist es, die Akten akribisch u. a. nach solchen Dokumenten zu durchforsten, da diese vom Finanzamt hin und wieder „unterschlagen“ oder zu dessen Vorteil uminterpretiert werden.
Auch aus einem weiteren Grund ist die Akteneinsicht zwingend. Verwertet nämlich des Finanzgericht Dokumente, die sich in den Akten befinden, so kann man sich im Allgemeinen nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör berufen, wenn man die Akten nicht eingesehen hat (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 FGO Tz. 2 m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung).
Fazit: Niemals ohne Akteneinsicht vor dem Finanzgericht prozessieren!
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht